1 Abgrenzung zum Arbeitnehmer

Tatsächliche Verhältnisse entscheidender als Bezeichnung

Für die Frage, ob der beschäftigte Steuerpflichtige ein freier Mitarbeiter ist oder ein lohnsteuerpflichtiges Dienstverhältnis vorliegt, kommt es allein auf die Beurteilung nach steuerrechtlichen Merkmalen an. Entscheidend ist das Gesamtbild der Verhältnisse.[1]

Ergibt sich aus den Merkmalen der Tätigkeit ein lohnsteuerliches Dienstverhältnis, kommt dem Umstand, dass im Dienstvertrag "freie Mitarbeit" oder "selbstständig ausgeübte Tätigkeit" vereinbart worden ist, keine Bedeutung zu. Der diesbezügliche Wille der Vertragsparteien ist nur in Grenzfällen ausschlaggebend.[2]

Sozial- und arbeitsrechtliche Einordnung nicht ausschlaggebend

Für die steuerliche Entscheidung ist die arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Beurteilung unmaßgeblich.[3]

2 Verwaltungsregelung im Künstlererlass

"Freie Mitarbeiter" grundsätzlich nichtselbstständig

Hörfunk und Fernsehen beschäftigen neben dem ständigen Personal häufig Künstler und Angehörige verwandter Berufsgruppen, die i. d. R. aufgrund von Honorarverträgen tätig sind. Sie werden im Allgemeinen als "freie" Mitarbeiter bezeichnet. Entgegen dieser Bezeichnung ist dieser Personenkreis lohnsteuerlich grundsätzlich als Arbeitnehmer nichtselbstständig tätig. Näheres regelt der sog. Künstlererlass.[1]

Einstufung als freier Mitarbeiter aufgrund "Negativkatalog"

Gemäß Tz. 1.3.2 und 1.3.6 des Künstlererlasses (sog. Negativkatalog) ist jedoch eine Einstufung als "freier Mitarbeiter" möglich. Weitere Ausnahmen sind aufgrund besonderer Verhältnisse des Einzelfalls möglich.

In diesen Fällen hat das Wohnsitzfinanzamt dem Steuerpflichtigen eine Bescheinigung als "freier Mitarbeiter" zu erteilen. Ein Muster dieser Bescheinigung ist dem BMF-Schreiben (Künstlererlass) als Anlage beigefügt. Diese Bescheinigung bezieht sich auf die Tätigkeit des freien Mitarbeiters für einen bestimmten Auftraggeber und ist diesem vorzulegen.

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