1.1 Selbstständig Tätige
Versicherungsberechtigt sind selbstständig Tätige, die in einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig sind.
Gelegentliche Unterschreitungen dieser Stundenzahl bleiben unberücksichtigt, wenn sie von geringer Dauer sind. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass insbesondere Existenzgründer zu Beginn ihrer Tätigkeit schwankende Auslastungen haben.
1.2 Auslandsbeschäftigte
Versicherungsberechtigt sind Arbeitnehmer, die eine Beschäftigung von mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb der EU-Staaten oder der assoziierten Staaten (Norwegen, Island, Liechtenstein, Schweiz) ausüben. Die Ausführungen unter Abschn 1.1 zu den schwankenden wöchentlichen Arbeitszeiten gelten entsprechend.
Die Regelung für Auslandsbeschäftigte ist auf Staaten außerhalb der EU bzw. der assoziierten Staaten beschränkt. Grund dafür ist, dass eine Pflichtversicherung in einem EU-Staat mit einer gleichzeitigen freiwilligen Versicherung nach dem SGB III mit europäischem Recht nicht vereinbar wäre. Im Übrigen dienen Versicherungszeiten in einem EU-Mitgliedstaat grundsätzlich auch zur Begründung eines Anspruchs im Inland. Dies gilt auch für Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz. Eines zusätzlichen Versicherungsschutzes bedarf es vielfach nicht.
1.3 Elternzeit
Eine Versicherungspflicht auf Antrag ist auch während einer Elternzeit nach § 15 BEEG möglich. Damit schließt der Gesetzgeber die Lücke, wenn Personen wegen der Inanspruchnahme einer Elternzeit die Anwartschaftszeit für das Arbeitslosengeld nicht mehr erfüllen könnten.
Nach dem BEEG kann für jedes Kind eine Elternzeit von grundsätzlich 3 Lebensjahren in Anspruch genommen werden. Diese kann sich auch bei mehreren Kindern unmittelbar an eine vorherige anschließen. Die Elternzeit kann auch für maximal 24 Monate in Zeiträume aufgeteilt werden. Bei Adoption kann die Elternzeit auch ab der Aufnahme des Kindes (bis zum 8. Lebensjahr) beginnen.
Zusammenhang Anwartschaftszeit und Antragsfrist einbeziehen
Die Anwartschaftszeit für einen Arbeitslosengeldanspruch beträgt 12 Monate Versicherungspflicht innerhalb einer Rahmenfrist von 30 Monaten. Das bedeutet, wer ohne freiwillige Versicherung eine Elternzeit von mehr als 18 Monaten zurückgelegt hat, kann die Anwartschaftszeit nach der Elternzeit nicht mehr in jedem Fall erfüllen.
Schließlich müsste auch eine freiwillige Versicherung innerhalb von 3 Monaten seit dem Beginn der Elternzeit beantragt werden. Wer länger wartet, hat nach dem Ende der Elternzeit seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld verloren.
Deshalb ist die Antragstellung auf eine freiwillige Arbeitslosenversicherung unbedingt zu Beginn der Elternzeit zu empfehlen. Dies gilt auch Hinblick auf die Vorversicherungszeit.
1.4 Berufliche Weiterbildung
Teilnehmer an einer beruflichen Weiterbildung können eine freiwillige Arbeitslosenversicherung abschließen. Wer mehr als 12 Monate an einer Weiterbildung teilnimmt ohne daneben eine versicherungspflichtige Beschäftigung auszuüben, hätte wegen der Anwartschaftszeit keinen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Dies kann durch die freiwillige Versicherung aufgefangen werden.
Die Versicherungsmöglichkeit besteht nur, wenn die Weiterbildungsmaßnahme einen beruflichen Aufstieg oder Abschluss ermöglicht oder zu einer anderen beruflichen Tätigkeit führt.
Die Teilnahme an einer überwiegend auf Allgemeinbildung ausgerichteten Maßnahme ist nicht versicherungsfähig. Hingegen kann die Weiterbildung in einem berufsqualifizierenden Studiengang an einer Hochschule versichert werden.
Wurde vor Beginn der beruflichen Weiterbildung ein Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben und besteht aus diesem noch eine längere Restanspruchsdauer, so ist die freiwillige Versicherung nur sinnvoll, wenn durch die Maßnahme die Verfallsfrist für den Anspruch auf Arbeitslosengeld überschritten werden wird. Hierbei sind eventuell auch Wiederholungen von Ausbildungsabschnitten einzukalkulieren. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld verfällt, wenn nach seiner Entstehung 4 Jahre verstrichen sind.