Zusammenfassung
Die Beiträge von freiwillig Krankenversicherten werden nach einem einheitlichen Beitragssatz erhoben. Umfasst der Versicherungsschutz des Mitglieds einen Krankengeldanspruch, werden die Beiträge vom allgemeinen Beitragssatz berechnet. Besteht hingegen kein Anspruch auf Krankengeld, werden sie vom ermäßigten Beitragssatz berechnet.
Sozialversicherung: Die Aufbringung der Mittel zur gesetzlichen Krankenversicherung und die Modalitäten zur Bemessung der Beitragssätze sind in § 220 SGB V geregelt. Die Festlegung der Beitragssätze an sich ist für den allgemeinen Beitragssatz in § 241 SGB V und für den ermäßigten Beitragssatz in § 243 SGB V normiert. Weiterhin von Bedeutung ist § 240 Abs. 2 Satz 4 SGB V, der eine Verweisungsnorm für Heranziehung der unterschiedlichen Beitragssatzarten bezogen auf bestimmte Einnahmearten beinhaltet. Die für einzelne Einnahmearten abweichenden Beitragssatzregelungen ergeben sich aus §§ 247 und 248 SGB V. Die für einzelne Personenkreise festgelegten besonderen Beitragssätze ergeben sich aus den §§ 244 bis 246 SGB V.
1 Beitragssatz für freiwillige Mitglieder
Bei der Feststellung des anzuwendenden Beitragssatzes kommt es sowohl auf den Personenkreis, dem das Mitglied im Rahmen der freiwilligen Versicherung zuzurechnen ist, als auch auf die Einnahmeart bzw. Einnahmearten, die es erzielt, an.
Wie bei den Pflichtversicherten werden die Beiträge der freiwillig versicherten Mitglieder unter Anwendung von Beitragssätzen festgesetzt. Auch bei den freiwillig versicherten Mitgliedern sind 2 unterschiedliche Beitragssatzarten für die Beitragsbemessung maßgeblich:
- allgemeiner Beitragssatz (14,6 %) und
- ermäßigter Beitragssatz (14,0 %).
Neben diesen für alle Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung einheitlich festgelegten Beitragssätzen kann von den Krankenkassen auch ein kassenindividueller Zusatzbeitrag erhoben werden, dessen Höhe jeweils in der Satzung der einzelnen Krankenkasse festzulegen ist. Dieser kassenindividuelle Zusatzbeitrag wird ebenfalls als einkommensabhängig erhoben.
Ebenfalls von grundsätzlicher Bedeutung ist der in § 242a SGB V normierte durchschnittliche Zusatzbeitragssatz der GKV. Dieser ist für das Jahr 2024 auf 1,7 % festgelegt worden und erhöht sich gegenüber dem Vorjahr (2023: 1,6 %) somit um 0,1 Beitragssatzpunkte.
2 Beitragsatz aus Rente/Versorgungsbezügen/Arbeitseinkommen
Für die Einnahmearten Rente, Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen aus einer nicht hauptberuflich selbstständigen Tätigkeit ist der allgemeine Beitragssatz zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes anzuwenden. Diese Vorgabe führt dazu, dass ein freiwillig Versicherter für diese Einnahmearten nicht vom günstigeren ermäßigten Beitragssatz profitieren kann, wie dies bei Pflichtversicherten der Fall ist. Soweit der freiwillig Versicherte eine Rente aus der Alterssicherung der Landwirte erhält (= Versorgungsbezug nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V – sog. "AdL-Rente"), ist der halbe allgemeine Beitragssatz zu berücksichtigen.
Der allgemeine Beitragssatz zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes ist selbst dann für die Einnahmearten Rente, Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen aus einer nicht hauptberuflich selbstständigen Tätigkeit maßgebend, wenn der Versicherte einer Personengruppe angehört, für die die Satzung der Krankenkasse nach § 44 Abs. 2 SGB V keinen Anspruch auf Krankengeld vorsieht.
Sollte der Versicherte sonstige Einnahmen erzielen, gilt für diese Einnahmearten der ermäßigte Beitragssatz zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes.
Die nachstehende Übersicht verdeutlicht die auf die einzelnen Einnahmearten anzuwendenden Beitragssätze.
Beitragspflichtige Einnahmen |
allgemeiner Beitragssatz |
halber allg. Beitragssatz |
ermäßigter Beitragssatz |
Rente der gesetzlichen Rentenversicherung |
x |
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Versorgungsbezug |
x |
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AdL-Rente |
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x |
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Arbeitseinkommen aus nicht hauptberuflich selbstständiger Tätigkeit |
x |
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Sonstige Einnahmen (z. B. aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalerträge) |
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x |
Abb. 1: Beitragssätze verschiedener Einnahmearten.
Diese sowohl die Einnahmeart als auch den Versicherungsstatus berücksichtigende Unterteilung führt bei einem freiwillig Versicherten zu einem gesplitteten Beitragssatz. Sie macht eine Beitragseinstufung nach Beitragsklassen und einer ablesbaren Beitragstabelle praktisch nahezu unmöglich.
Eine Vorlaufzeit für die Wirksamkeit des Eintritts einer Beitragssatzveränderung existiert nicht. Von dem Zeitpunkt an, von dem die Bundesregierung eine Änderung des allgemeinen bzw. des ermäßigten Beitragssatzes beschließt, sind diese im Verhältnis zu allen Mitgliedern der Krankenkassen auch wirksam.
Einnahmen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze
Sofern Mitglieder Einnahmen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze erzielen, müssen sie zumindest die Einnahmen aus Renten und Versorgungsbezügen offenlegen, damit die Krankenkasse für diese Einnahmen die Beiträge nach dem allgemeinen Beitragssatz berechnen kann.
3 Beitragssatz bei Beitragsbemessung nach Mindesteinnahmen
Bei freiwilligen Mitgliedern, die Rente, Versorgungsbezüge oder Arbeitseinkom...