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Freiwillige Krankenversicherung (Beitragssätze)

Norbert Minn
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Zusammenfassung

 
Begriff

Die Beiträge von freiwillig Krankenversicherten werden nach einem einheitlichen Beitragssatz erhoben. Umfasst der Versicherungsschutz des Mitglieds einen Krankengeldanspruch, werden die Beiträge vom allgemeinen Beitragssatz berechnet. Besteht hingegen kein Anspruch auf Krankengeld, werden sie vom ermäßigten Beitragssatz berechnet.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Aufbringung der Mittel zur gesetzlichen Krankenversicherung und die Modalitäten zur Bemessung der Beitragssätze sind in § 220 SGB V geregelt. Die Festlegung der Beitragssätze an sich ist für den allgemeinen Beitragssatz in § 241 SGB V und für den ermäßigten Beitragssatz in § 243 SGB V normiert. Weiterhin von Bedeutung ist § 240 Abs. 2 Satz 4 SGB V, der eine Verweisungsnorm für Heranziehung der unterschiedlichen Beitragssatzarten bezogen auf bestimmte Einnahmearten beinhaltet. Die für einzelne Einnahmearten abweichenden Beitragssatzregelungen ergeben sich aus §§ 247 und 248 SGB V. Die für einzelne Personenkreise festgelegten besonderen Beitragssätze ergeben sich aus den §§ 244 bis 246 SGB V.

1 Beitragssatz für freiwillige Mitglieder

Bei der Feststellung des anzuwendenden Beitragssatzes kommt es sowohl auf den Personenkreis, dem das Mitglied im Rahmen der freiwilligen Versicherung zuzurechnen ist, als auch auf die Einnahmeart bzw. Einnahmearten, die es erzielt, an.

Wie bei den Pflichtversicherten werden die Beiträge der freiwillig versicherten Mitglieder unter Anwendung von Beitragssätzen festgesetzt. Auch bei den freiwillig versicherten Mitgliedern sind 2 unterschiedliche Beitragssatzarten für die Beitragsbemessung maßgeblich:

  • allgemeiner Beitragssatz (14,6 %) und
  • ermäßigter Beitragssatz (14,0 %).

Neben diesen für alle Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung einheitlich festgelegten Beitragssätzen kann von den ...

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