Freiwillige Beiträge sind nach § 197 Abs. 2 SGB VI wirksam, wenn sie bis zum 31.3. des Jahres gezahlt werden, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen. Fällt dieser Tag auf einem Sonnabend, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, endet die Frist am folgenden Werktag. Bei einer Überweisung gilt als Tag der Beitragszahlung der 8. Tag vor dem Tag der Wertstellung beim Rentenversicherungsträger.
Änderung der Beitragswerte
Bei Beitragszahlung im Zeitraum von Januar bis März eines Jahres für das vorausgegangene Jahr können sich die Beitragswerte ändern.
5.1 Unterbrechung der Frist für wirksame Beitragszahlungen
Die Frist für die wirksame Zahlung freiwilliger Beiträge wird von einem Beitragsverfahren oder einem Verfahren über einen Rentenanspruch unterbrochen. Die Zahlung von freiwilligen Beiträgen ist auch nach Fristversäumnis zuzulassen, wenn
5.2 Freiwillige Beiträge bei irrtümlicher Pflichtbeitragszahlung
Für zu Unrecht gezahlte Pflichtbeiträge können freiwillige Beiträge nachgezahlt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- die Pflichtbeiträge als solche in der irrtümlichen Annahme einer Versicherungspflicht gezahlt worden;
- sie wurden nicht vom Rentenversicherungsträger beanstandet und erstattet.
Die Nachzahlung kann innerhalb von 3 Monaten erfolgen, nachdem die Beanstandung unanfechtbar geworden ist. Werden die Pflichtbeiträge zwar beanstandet, aber nicht erstattet, gelten sie als freiwillige Beiträge. Es kann verschiedene Gründe dafür geben, dass die Beiträge nicht erstattet wurden. So können u. a. die zu Unrecht gezahlten Pflichtbeiträge nicht erstattungsfähig sein – z. B. weil eine Reha-Maßnahme durchgeführt wurde – oder sie wurden nicht zurückgefordert.
Die Nachzahlung oder Fiktion setzten voraus, dass die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung in der Zeit bestand, für die die Beiträge nachgezahlt werden oder für die sie als freiwillige Beiträge gelten.