Freiwillig Versicherte bestimmen die Anzahl und Höhe der Beiträge selbst. Unter Berücksichtigung des Beitragssatzes in Höhe von 18,6 % errechnet sich der monatliche Mindestbeitrag aus der am 1.1. des jeweiligen Kalenderjahres geltenden Geringfügigkeitsgrenze (2024 aus 538 EUR: 100,07 EUR; 2023 aus 520 EUR: 96,72 EUR), der monatliche Höchstbeitrag aus der Beitragsbemessungsgrenze (2024 aus 7.550 EUR: 1.404,30 EUR/West bzw. aus 7.450 EUR: 1.385,70 EUR/Ost; 2023 aus 7.300 EUR: 1.357,80 EUR/West bzw. aus 7.100 EUR: 1.320,60 EUR/Ost). Zwischen diesen Werten kann der Versicherte frei wählen.[1]

Eine Verpflichtung, jährlich eine bestimmte Mindestzahl von Beiträgen zu entrichten, besteht nicht. Ist ein freiwilliger Beitrag entrichtet, so hat der Versicherte sein Wahlrecht verbraucht. Er kann nicht nachträglich einen hohen Beitrag in mehrere niedrige Beiträge aufspalten oder mehrere niedrige Beiträge zu einem hohen Beitrag zusammenfassen.

Freiwillige Versicherungsbeiträge dürfen jeweils bis zum 31.3. eines jeden Jahres für das vorhergehende Kalenderjahr wirksam gezahlt werden.

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