(1) Ein Rentner hat für den Bezug von Sachleistungen nach Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 28a der Verordnung im Gebiet des Mitgliedstaats, in dem er wohnt, sich und seine im selben Mitgliedstaat wohnenden Familienangehörigen beim Träger des Wohnorts eintragen zu lassen und dabei eine Bescheinigung darüber vorzulegen, daß er aufgrund der Rechtsvorschriften, nach denen eine Rente geschuldet wird, für sich und seine Familienangehörigen Anspruch auf Sachleistungen hat.
(2) 1Diese Bescheinigung wird auf Antrag des Rentners von dem oder von einem der zur Zahlung einer Rente verpflichteten Träger oder gegebenenfalls von dem Träger, der über den Anspruch auf Sachleistungen zu entscheiden hat, ausgestellt, sobald der Rentner die Voraussetzung für den Anspruch auf Sachleistungen erfüllt. 2Legt der Rentner diese Bescheinigung nicht vor, so fordert der Träger des Wohnorts sie bei dem oder den zur Zahlung einer Rente verpflichteten Trägern oder gegebenenfalls bei dem für die Ausstellung der Bescheinigung befugten Träger an. 3Bis zum Eingang der Bescheinigung kann der Träger des Wohnorts anhand der von ihm anerkannten Nachweise den Rentner und seine im selben Mitgliedstaat wohnende Familienangehörigen vorläufig eintragen. 4Diese Eintragung ist für den Träger, zu dessen Lasten die Sachleistungen gehen, nur dann verbindlich, wenn er die Bescheinigung nach Absatz 1 ausgestellt hat.
(3) Der Träger des Wohnorts benachrichtigt den Träger, der die Bescheinigung nach Absatz 1 ausgestellt hat, von jeder von ihm gemäß Absatz 1 vorgenommenen Eintragung.
(4) Bei jedem Antrag auf Sachleistungen ist der Rentenanspruch gegenüber dem Träger des Wohnorts durch Vorlage des Empfangsscheins oder des Empfängerabschnitts der Anweisung der letzten Rentenzahlung nachzuweisen.
(5) 1Der Rentner oder seine im selben Mitgliedstaat wohnende Familienangehörigen haben den Träger des Wohnorts von jeder Änderung in ihren Verhältnissen zu unterrichten, die den Anspruch auf Sachleistungen ändern kann, insbesondere von jedem Ruhen oder Wegfall der Rente und von jedem Wohnortwechsel. 2Die zur Zahlung der Rente verpflichteten Träger unterrichten den Träger des Wohnorts des Rentners von solchen Änderungen.
(6) Erforderlichenfalls legt die Verwaltungskommission fest, wie der Träger zu bestimmen ist, zu dessen Lasten die Sachleistungen im Falle des Artikels 28 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung gehen.