(1) Der bearbeitende Träger trägt in das in Artikel 42 Absatz 1 der Durchführungsverordnung vorgesehene Formblatt die Versicherungsoder Wohnzeiten ein, die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind, und übermittelt eine Ausfertigung des Formblatts dem Träger der Versicherung im Falle der Invalidität, des Alters und des Todes (Renten) jedes Mitgliedstaats, bei dem der Arbeitnehmer oder Selbständige versichert war, und fügt gegebenenfalls die vom Antragsteller eingereichten Arbeitsbescheinigungen bei.
(2) 1Ist nur ein weiterer Träger beteiligt, so ergänzt dieser das genannte Formblatt durch folgende Angaben:
a) |
die Versicherungs- oder Wohnzeiten, die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind, |
b) |
den Betrag der Leistung, die der Antragsteller allein aufgrund dieser Versicherungs- oder Wohnzeiten beanspruchen könnte, und |
c) |
den nach Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung berechneten theoretischen und tatsächlichen Leistungsbetrag. |
2Das ergänzte Formblatt ist dem bearbeitenden Träger zurückzusenden.
3Besteht ein Leistungsanspruch allein schon aufgrund der Versicherungs- oder Wohnzeiten, die nach den von dem Träger des zweiten Mitgliedstaats anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, und kann der diesen Zeiten entsprechende Leistungsbetrag unverzüglich ermittelt werden, während die Berechnungen nach Buchstabe c) erheblich längere Zeit beanspruchen, so ist dem bearbeitenden Träger das Formblatt mit den Angaben nach den Buchstaben a) und b) zurückzusenden; die Angaben nach Buchstabe c) sind dem bearbeitenden Träger so bald wie möglich zu übermitteln.
(3) 1Sind zwei oder mehr weitere Träger beteiligt, so ergänzt jeder dieser Träger das Formblatt durch Angabe der Versicherungs- oder Wohnzeiten, die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind, und sendet es dem bearbeitenden Träger zurück.
2Besteht ein Leistungsanspruch allein schon aufgrund der Versicherungs- oder Wohnzeiten, die nach den von einem oder mehreren dieser Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, und kann der diesen Zeiten entsprechende Leistungsbetrag unverzüglich ermittelt werden, so ist dieser Betrag dem bearbeitenden Träger zusammen mit den Versicherungs- oder Wohnzeiten mitzuteilen; erfordert die Ermittlung dieses Betrages längere Zeit, so ist er dem bearbeitenden Träger mitzuteilen, sobald er ermittelt worden ist.
3Nach Erhalt sämtlicher Formblätter mit Angabe der Versicherungs- oder Wohnzeiten und gegebenenfalls des Betrages oder der Beträge, der bzw. die nach den Rechtsvorschriften eines beteiligten Mitgliedstaats oder mehrerer beteiligter Mitgliedstaaten geschuldet wird/ werden, übermittelt der bearbeitende Träger je eine Ausfertigung des vollständig ausgefüllten Formblatts jedem beteiligten Träger, der den nach Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung berechneten theoretischen und tatsächlichen Leistungsbetrag darin einträgt und das Formblatt dem bearbeitenden Träger zurücksendet.
(4) Stellt der bearbeitende Träger bei Erhalt der Angaben nach Absatz 2 oder 3 fest, daß Artikel 40 Absatz 2 oder Artikel 48 Absatz 2 oder 3 der Verordnung anzuwenden ist, so unterrichtet er hiervon die anderen beteiligten Träger.
(5) Im Fall des Artikels 37 Buchstabe d) der Durchführungsverordnung tragen die Träger der Mitgliedstaaten, deren Rechtsvorschriften für den Antragsteller galten, bei denen er aber den Aufschub der Feststellung der Leistungen beantragt hat, in das in Artikel 42 Absatz 1 der Durchführungsverordnung vorgesehene Formblatt nur die Versicherungs- oder Wohnzeiten ein, die der Antragsteller nach den von ihnen anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt hat.