1.1 Arten
1.1.1 Behördliche Frist
Mit der behördlichen Frist ist eine solche gemeint, die die Behörde selbst bestimmt. Sie beginnt mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der Frist folgt, es sei denn, dem Betroffenen wird etwas anderes mitgeteilt.
Die Behörde muss die Frist allerdings in angemessener Art und Weise setzen und dem Adressaten ausreichend Gelegenheit zur Prüfung und ggf. Erfüllung einräumen. Dabei hat die Behörde beispielsweise die Dauer der Zustellung sowie den jeweiligen Einzelfall bzw. Lebenssachverhalt zu berücksichtigen.
Verlängerbarkeit
Behördliche Fristen können verlängert werden. Dies kann sogar rückwirkend geschehen, insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen. Die Verlängerung der Frist kann mit einer Nebenbestimmung i. S. v. § 32 SGB X verbunden werden.
1.1.2 Gesetzliche Frist
Im Gegensatz zur behördlichen oder vertraglichen Frist, ist die in einem Gesetz normierte Frist grundsätzlich nicht verlängerbar. Unterschieden wird u. a. in materiell-rechtliche Fristen (z. B. Verjährungsfristen) und prozessuale Fristen (z. B. Rechtsmittelfrist).
1.1.3 Vertragliche Frist
Fristen können auch vertraglich, d. h. durch rechtsgeschäftliche Willenserklärungen, vereinbart werden (z. B. öffentlich-rechtlicher Vertrag).
1.2 Berechnung
Für die Berechnung von Fristen wird bestimmt, dass ein
- halbes Jahr einen Zeitraum von 6 Monaten
- Vierteljahr einen Zeitraum von 3 Monaten
- halber Monat einen Zeitraum von 15 Tagen
umfasst.
Ist eine Frist nach Stunden bestimmt, werden Sonntage, gesetzliche Feiertage oder Sonnabende mitgerechnet.
1.2.1 Beginn
Wann eine Frist beginnt, ist abhängig davon, ob
- Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt oder
- der Beginn eines Tages
der maßgebende Zeitpunkt ist. Der Tag, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, wird in diesen Fällen nicht mitgerechnet.
Fristbeginn mit Ereignis
Zustellung eines Verwaltungsaktes am 7.2.2019 mit rechtsfehlerfreier Rechtsbelehrung über die Frist zur Einlegung von Rechtsmitteln von einem Monat = Beginn der Widerspruchsfrist am 8.2.2019, weil § 64 Abs. 1 SGG – mit dem Tage der Zustellung – "§ .... mit ....".
§ 187 Abs. 2 BGB bestimmt, dass dann der Tag bei der Berechnung mitgerechnet wird. Dies gilt auch von dem Tag der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
Fristbeginn ohne Ereignis
Die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Pflegeversicherung beginnt mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen erfüllt sind.
1.2.2 Ende
Das Ende der Frist berechnet sich bei
Wochenfrist
Berechnung bei Fristbeginn mit Ereignis:
2.2.2021 (Dienstag): |
Ereigniseintritt |
3.2.2021 (Mittwoch): |
Beginn der Frist |
9.2./16.2./23.2.2021: |
Ablauf der Frist jeweils an einem Dienstag (1-, 2- bzw. 3-Wochenfrist) |
Ergebnis: Nach § 188 Abs. 2 1. Halbsatz BGB, § 64 Abs. 2 Satz 1 SGG gilt: Die Frist endet mit Ablauf des Tages der letzten Woche, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
Berechnung bei Fristbeginn ohne Ereignis:
2.2.2021 (Dienstag): |
Fristbeginn ohne Ereignis |
8.2./15.2./22.2.2021: |
Ablauf der Frist jeweils an einem Montag (1-, 2- bzw. 3-Wochenfrist) |
Ergebnis: Nach § 188 Abs. 2 2. Halbsatz BGB gilt: Die Frist läuft ab mit dem Tag der letzten Woche, welcher dem Tag vorhergeht, der durch seine Benennung dem Anfangstag entspricht.
Monatsfrist
Berechnung bei Fristbeginn mit Ereignis:
2.2.2021 (Dienstag): |
Ereigniseintritt |
3.2.2021 (Mittwoch): |
Beginn der Frist |
2.3.2021 (Dienstag): |
Ablauf der Frist Dienstag |
Ergebnis: Nach § 188 Abs. 2 1. Halbsatz BGB; § 64 Abs. 2 Satz 1 SGG gilt: Die Frist endet mit Ablauf des Tages des letzten Monats, welcher durch seine Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
Berechnung bei Fristbeginn ohne Ereignis:
3.2.2021 (Mittwoch): |
Fristbeginn ohne Ereignis |
2.3.2021 (Dienstag): |
Ablauf der Frist |
Ergebnis: Nach § 188 Abs. 2 2. Halbsatz BGB gilt: Die Frist läuft ab mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher dem Tag vorhergeht, der durch seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.
Der Ablauf von Fristen wird in bestimmten genau geregelten Fällen unterbrochen (z. B. im Rahmen des § 198 SGB VI durch ein Beitragsverfahren oder Verfahren über einen Rentenanspruch) oder gehemmt. Die Folge ist, dass die Frist ganz oder teilweise (soweit noch nicht "verbraucht") von Neuem beginnt.
Beispiel für Fristversäumnis
Die Voraussetzungen für eine Altersrente liegen seit dem 15.2.2021 vor. Die 3-Monatsfrist für den Antrag, um den rechtzeitigen Rentenbeginn sicherzustellen, ist der Zeitraum 1.3. bis 31.5.2021.
Antrag gestellt
a) |
am 27.5.2021 |
Rentenbeginn: 1.3.2021 |
b) |
am 1.6.2021 (Frist v... |