Für die Berechnung von Fristen wird bestimmt, dass ein
- halbes Jahr einen Zeitraum von 6 Monaten
- Vierteljahr einen Zeitraum von 3 Monaten
- halber Monat einen Zeitraum von 15 Tagen
umfasst.
Ist eine Frist nach Stunden bestimmt, werden Sonntage, gesetzliche Feiertage oder Sonnabende mitgerechnet.
1.2.1 Beginn
Wann eine Frist beginnt, ist abhängig davon, ob
- Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt oder
- der Beginn eines Tages
der maßgebende Zeitpunkt ist. Der Tag, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, wird in diesen Fällen nicht mitgerechnet.
Fristbeginn mit Ereignis
Zustellung eines Verwaltungsaktes am 7.2.2019 mit rechtsfehlerfreier Rechtsbelehrung über die Frist zur Einlegung von Rechtsmitteln von einem Monat = Beginn der Widerspruchsfrist am 8.2.2019, weil § 64 Abs. 1 SGG – mit dem Tage der Zustellung – "§ .... mit ....".
§ 187 Abs. 2 BGB bestimmt, dass dann der Tag bei der Berechnung mitgerechnet wird. Dies gilt auch von dem Tag der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
Fristbeginn ohne Ereignis
Die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Pflegeversicherung beginnt mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen erfüllt sind.
1.2.2 Ende
Das Ende der Frist berechnet sich bei
Wochenfrist
Berechnung bei Fristbeginn mit Ereignis:
2.2.2021 (Dienstag): |
Ereigniseintritt |
3.2.2021 (Mittwoch): |
Beginn der Frist |
9.2./16.2./23.2.2021: |
Ablauf der Frist jeweils an einem Dienstag (1-, 2- bzw. 3-Wochenfrist) |
Ergebnis: Nach § 188 Abs. 2 1. Halbsatz BGB, § 64 Abs. 2 Satz 1 SGG gilt: Die Frist endet mit Ablauf des Tages der letzten Woche, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
Berechnung bei Fristbeginn ohne Ereignis:
2.2.2021 (Dienstag): |
Fristbeginn ohne Ereignis |
8.2./15.2./22.2.2021: |
Ablauf der Frist jeweils an einem Montag (1-, 2- bzw. 3-Wochenfrist) |
Ergebnis: Nach § 188 Abs. 2 2. Halbsatz BGB gilt: Die Frist läuft ab mit dem Tag der letzten Woche, welcher dem Tag vorhergeht, der durch seine Benennung dem Anfangstag entspricht.
Monatsfrist
Berechnung bei Fristbeginn mit Ereignis:
2.2.2021 (Dienstag): |
Ereigniseintritt |
3.2.2021 (Mittwoch): |
Beginn der Frist |
2.3.2021 (Dienstag): |
Ablauf der Frist Dienstag |
Ergebnis: Nach § 188 Abs. 2 1. Halbsatz BGB; § 64 Abs. 2 Satz 1 SGG gilt: Die Frist endet mit Ablauf des Tages des letzten Monats, welcher durch seine Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
Berechnung bei Fristbeginn ohne Ereignis:
3.2.2021 (Mittwoch): |
Fristbeginn ohne Ereignis |
2.3.2021 (Dienstag): |
Ablauf der Frist |
Ergebnis: Nach § 188 Abs. 2 2. Halbsatz BGB gilt: Die Frist läuft ab mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher dem Tag vorhergeht, der durch seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.
Der Ablauf von Fristen wird in bestimmten genau geregelten Fällen unterbrochen (z. B. im Rahmen des § 198 SGB VI durch ein Beitragsverfahren oder Verfahren über einen Rentenanspruch) oder gehemmt. Die Folge ist, dass die Frist ganz oder teilweise (soweit noch nicht "verbraucht") von Neuem beginnt.
Beispiel für Fristversäumnis
Die Voraussetzungen für eine Altersrente liegen seit dem 15.2.2021 vor. Die 3-Monatsfrist für den Antrag, um den rechtzeitigen Rentenbeginn sicherzustellen, ist der Zeitraum 1.3. bis 31.5.2021.
Antrag gestellt
a) |
am 27.5.2021 |
Rentenbeginn: 1.3.2021 |
b) |
am 1.6.2021 (Frist versäumt) |
Rentenbeginn: 1.6.2021 |
Wird eine gesetzlichen Frist versäumt, ist ggf. die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich. Das gilt nicht für Ausschlussfristen, nach deren Ablauf Rechtsverlust eintritt.
Der Antrag ist grundsätzlich innerhalb von 2 Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen und erfordert eine Glaubhaftmachung. Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt und die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden (einzige Ausnahme "höhere Gewalt").
Fällt das Fristende auf einen Sonnabend, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, endet die Frist grundsätzlich erst mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags. Dies gilt jedoch nicht, wenn ein genau bestimmter Tag als Ende der Frist mitgeteilt wurde.
Ende der Frist fällt auf einen Feiertag
Das Ende der versäumten Frist fiel auf den 13.5.2021. Die Frist endet am 14.5.2021 (13.5.2021 = Christi Himmelfahrt).
Dies gilt jedoch nicht bei Leistungsfristen i. S. v. § 26 Abs. 4 SGB X. Hat die Behörde eine Leistung nur für einen bestimmten Zeitraum zu erbringen, endet dieser auch dann mit dem Ablauf seines letzten Tages, wenn dieser auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt.