Zusammenfassung
Frühe Hilfen sind lokale und regionale Programme zur Unterstützung von Schwangeren sowie Müttern und Vätern von Säuglingen und Kleinkindern bis zu 3 Jahren. Sie bieten Eltern, ggf. in belasteten Lebenslagen, alltagstaugliche und niedrigschwellige Hilfen und stärken sie in ihrer Erziehungskompetenz. Unter Frühe Hilfen versteht man vielfältige Maßnahmen und Angebote, die präventiv gegen Kindeswohlgefährdungen und -vernachlässigung schützen. Für die praktische Umsetzung Früher Hilfen ist eine enge Vernetzung und Zusammenarbeit von unterschiedlichen Akteuren der Kinder- und Jugendhilfe notwendig.
Sozialversicherung: Die Frühen Hilfen umfassen verschiedene Maßnahmen, wie
- Angebote der Kinder- und Jugendhilfe, insbesondere Beratung und Hilfe in Fragen der Partnerschaft und des Aufbaus elterlicher Erziehungs- und Beziehungskompetenzen nach § 16 Abs. 3 SGB VIII,
- Schwangerschaftsberatung,
- die medizinische Vorsorge für Mütter und Väter nach § 24 SGB V,
- Gesundheitsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche gem. § 26 SGB V und
- Früherkennung und Frühförderung (§ 46 SGB IX) und heilpädagogische Leistungen (§ 79 SGB IX) für Kinder mit Behinderung oder von Behinderung bedrohter Kinder.
Die Rahmenbedingungen für verbindliche Netzwerkstrukturen im Kinderschutz sind in § 3 KKG geregelt.
1 Nationales Zentrum
Um die Frühen Hilfen zu unterstützen und weiterzuentwickeln, wurde im Rahmen des Aktionsprogramms ein nationales Zentrum Früher Hilfen eingerichtet. Es unterstützt die Praxis durch Forschungen auf dem Feld der Frühen Hilfen und ermöglicht einen gezielten Wissensaustausch zu dem Thema.
2 Netzwerk
Durch das Bundeskinderschutzgesetz wird den Ländern aufgegeben, insbesondere für den Bereich der Frühen Hilfen flächendeckende Netzwerke und verbindliche Strukturen der Zusammenarbeit zu schaffen und weiterzuentwickeln.
2.1 Beteiligte des Netzwerks
In die Netzwerke sollen folgende Institutionen einbezogen werden:
- Einrichtungen und Dienste der öffentlichen und freien Jugendhilfe
- Einrichtungen und Dienste, mit denen Verträge nach § 75 Abs. 3 SGB XII bestehen
- Gesundheitsämter
- Sozialämter
- Gemeinsame Servicestellen
- Schulen, Polizei- und Ordnungsbehörden
- Agenturen für Arbeit, Krankenhäuser
- Sozialpädiatrische Zentren
- Interdisziplinäre Frühförderstellen
- Schwangerschafts- und Beratungsstellen für soziale Problemlagen
- Einrichtungen und Dienste zur Müttergenesung sowie zum Schutz gegen Gewalt in engen sozialen Beziehungen
- Familienbildungsstätten
- Familiengerichte
- Angehörige der Heilberufe
Die Aufzählung ist nicht abschließend. Landesspezifische Ergänzungen sind möglich.
2.2 Organisation des Netzwerks
Die Planung und Steuerung des Netzwerks nimmt eine der beteiligten Institutionen wahr. Sofern das Landesrecht keine Bestimmungen trifft, wird die verbindliche Zusammenarbeit des Netzwerks auf der Ebene der örtlichen Träger der Jugendhilfe organisiert. Dabei vereinbaren die Beteiligten die Grundsätze für eine verbindliche Zusammenarbeit.
2.3 Beförderung des Netzwerks durch Familienhebammen
Das Netzwerk der Frühen Hilfen wird durch den Einsatz von Familienhebammen gestärkt und weiterentwickelt. Hebammen, die Mutter und Kind in den Wochen nach der Geburt versorgen, haben oft einen vertrauensvollen, unmittelbaren und niedrigschwelligen Zugang zu den Familien. Sie sollen neben den medizinischen Leistungen der Krankenkasse in Familien mit belastenden Lebenslagen psychosoziale Unterstützung als Frühe Hilfe anbieten, wenn sie eine entsprechende landesrechtliche Qualifikation besitzen. Der Bund beförderte mit der Bundesinitiative "Familienhebammen", dass die Netzwerke der Frühen Hilfen ausgebaut wurden. Seitdem wird eine Verstetigung der Frühen Hilfen auf dem erreichten Niveau durch eine dafür eingerichtete Bundesstiftung Frühe Hilfen sichergestellt, deren Zuständigkeit beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) liegt.