Nach der Regelung zur frühzeitigen Arbeitsuche sind Personen, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet, verpflichtet, sich spätestens 3 Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses weniger als 3 Monate, hat die Meldung innerhalb von 3 Tagen zu erfolgen. Nach wie vor besteht diese Meldepflicht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht oder vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt wird.
Der Personenkreis der Meldepflichtigen ist damit deutlich eingeschränkt. Meldepflichtig sind nur beschäftigte Arbeitnehmer und Auszubildende in nicht betrieblicher Ausbildung. Auszubildende in betrieblicher Ausbildung bleiben von der Meldepflicht ausgenommen, weil der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Betreffenden im Regelfall vom Ausbildungsbetrieb übernommen werden und deshalb Arbeitslosigkeit in der weit überwiegenden Zahl der Fälle nicht droht. Die Meldepflicht besteht nicht für alle "Sonstigen Versicherungspflichtigen", wie z. B. Bezieher von Krankengeld oder Wehrdienstleistende und Zivildienstleistende.
Die einheitliche Meldefrist von 3 Monaten besteht unabhängig von der individuellen Kündigungsfrist und unabhängig von einem unbefristeten oder befristeten Arbeitsverhältnis. Dem Arbeitnehmer bleibt es jedoch unbenommen, sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu melden, um die Beratungs- und Vermittlungsangebote der Agentur für Arbeit zu nutzen.
Mit dem Verzicht auf die bislang geforderte "unverzügliche" Meldung ist auch die in der Rechtsprechung umstrittene Frage, ob der Arbeitnehmer bei verspäteter oder versäumter Meldung "schuldhaft" (in Kenntnis oder in Unkenntnis der Meldepflicht) gehandelt hat, für das Feststellen der Pflichtverletzung selbst nicht mehr von Bedeutung. Entsprechende Umstände oder Einwendungen sind jedoch künftig – rechtssystematisch konsequenter – bei der Frage des wichtigen Grundes im Rahmen der Sperrzeitprüfung (s. u.) zu berücksichtigen.
Die Meldung zur frühzeitigen Arbeitsuche muss nicht bei der für den Wohnsitz zuständigen Agentur für Arbeit erfolgen. Sie kann bei jeder Agentur für Arbeit erbracht werden. Das ist insbesondere bei vom Wohnort entferntem Arbeitsort von Bedeutung, sodass die Meldung auch bei Agenturen für Arbeit in der Nähe des Arbeitsorts erfolgen kann. Zunächst genügt die telefonische Meldung, wenn die persönliche Meldung nach Vereinbarung eines entsprechenden Termins nachgeholt wird. Das bedeutet konkret Folgendes: Der gekündigte Arbeitnehmer kann bei einer Agentur für Arbeit anrufen, um dort seine Arbeitslosmeldung telefonisch abzugeben. Dabei vereinbart die Agentur für Arbeit gleichzeitig einen Termin zur Vorsprache mit dem gekündigten Arbeitnehmer. Auch bei Abwesenheit vom Wohnort kann in der Regel die zuständige Agentur für Arbeit telefonisch erreicht werden. So dürfte nur noch im Ausnahmefall ein Anruf bei der Agentur für Arbeit des Aufenthaltsorts sinnvoll bzw. erforderlich sein. Wird die Meldung zur frühzeitigen Arbeitsuche bei einer nach dem Wohnort unzuständigen Agentur für Arbeit erbracht, ist sie als solche zwar wirksam, kann dann aber nicht gleichzeitig als Arbeitslosmeldung gewertet werden. Eine Arbeitslosmeldung ist als Anspruchsvoraussetzung für Arbeitslosengeld immer zwingend erforderlich. Auch wenn die Meldung zur frühzeitigen Arbeitsuche früher als 3 Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, muss später eine ausdrückliche Arbeitslosmeldung persönlich erfolgen. Sie kann innerhalb einer 3-Monatsfrist vor Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgen. Im Zweifel muss die Arbeitslosmeldung spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit bei der für den Wohnsitz örtlich zuständigen Agentur für Arbeit erbracht werden, soll sich die Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nicht hinausschieben.