Mit einer versäumten oder verspäteten Arbeitsuchendmeldung verhält sich ein Arbeitsloser grundsätzlich versicherungswidrig, weil er das Risiko der Arbeitslosenversicherung durch unterlassene rechtzeitige Eingliederungsbemühungen erhöht.
Wird die Meldefrist ohne wichtigen Grund versäumt, so erfolgt ein pauschaler Schadensausgleich der Versichertengemeinschaft in Form der Sperrzeit. Damit wird die leistungsrechtliche Folge eines versicherungswidrigen Verhaltens konsequent in den entsprechenden Sperrzeitkatalog des § 159 SGB III eingefügt. Bei Arbeitnehmern, die ihrer Meldepflicht nicht nachkommen, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, tritt künftig eine Sperrzeit von einer Woche ein.
Begründete Fristversäumnis ohne Sperrzeitahndung
Ob bei verspäteter oder versäumter Meldung ein "wichtiger Grund" im Sinn des Gesetzes vorliegt, ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Der unbestimmte Rechtsbegriff ermöglicht es, einer Vielzahl von Lebenssachverhalten, die ein versicherungswidriges Verhalten rechtfertigen können, Rechnung zu tragen. Allgemein liegt ein wichtiger Grund vor, wenn dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und in Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten nicht zugemutet werden konnte. Die Sperrzeitpraxis ist jedoch maßgeblich durch die sozialgerichtliche Rechtsprechung bestimmt. Dies wird auch für den neuen Sperrzeittatbestand zutreffen.
Die Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung beginnt grundsätzlich an dem Tag nach dem sperrzeitauslösenden Ereignis. Im Fall der Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung ist dies der Eintritt der Beschäftigungslosigkeit.
Da diese Sperrzeit mit anderen Sperrzeiten mit selbem Ereignisdatum zusammentreffen kann (z. B. wenn das Arbeitsverhältnis schuldhaft beendet wurde oder während der frühzeitigen Arbeitsuche ein zumutbares Stellenangebot abgelehnt wird), beginnt die einwöchige Sperrzeit nahtlos am Ende dieser anderen Sperrzeiten, kommt also dennoch voll zur Entfaltung.
Während der Sperrzeit ruht der Leistungsanspruch; für diese Zeiten werden von der Agentur für Arbeit auch keine Beiträge zur Sozialversicherung entrichtet. Gleichwohl kann auch ohne Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung ein nachgehender Leistungsanspruch nach § 19 Abs. 2 SGB V bestehen. Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld mindert sich um die (7) Tage der Sperrzeit. Darüber hinaus wird die Sperrzeit für das Erlöschen des Anspruchs im "Sperrzeitkonto" berücksichtigt. Danach erlischt ein Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn der Arbeitslose Anlass für den Eintritt von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt 21 Wochen gegeben hat.