Arbeitnehmer, die ihre Verpflichtung zur "frühzeitigen Arbeitsuche" wahrnehmen, können auf der Grundlage des § 629 BGB u. U. einen Anspruch auf angemessene Freistellung von der Arbeit zum Zweck der "Stellensuche" haben. Diese, seit langem bestehende, in der Praxis bisher aber kaum bekannte Regelung, könnte damit zunehmend an Bedeutung gewinnen. Danach setzt ein Freistellungsanspruch jedoch zunächst voraus, dass es dem Arbeitnehmer nicht zumutbar ist, die Stellensuche außerhalb seiner Arbeitszeit wahrzunehmen. So dürfte z. B. die künftig erforderliche erstmalige persönliche Vorsprache bei der Agentur für Arbeit zur Arbeitsuche i. d. R. in den Abendsprechstunden zumutbar (angemessen) sein. Mit der nunmehr zulässigen Möglichkeit zur telefonischen Vorabmeldung nimmt die Notwendigkeit zur Arbeitsfreistellung stark ab. Erforderlich wäre sie dann nur noch, wenn die Terminierung zur Nachholung der persönlichen Vorsprache in die Arbeitszeit fallen sollte. Zur Stellensuche im Weiteren dürfte z. B. auch die Vorsprache bei einer gewerblichen Job-Vermittlung oder bei einem neuen potenziellen Arbeitgeber gehören.
Ob und in welchem Umfang darüber hinaus ein Freistellungsanspruch für sonstige Aktivitäten im Zusammenhang mit der Stellensuche besteht, ist gesetzlich nicht bestimmt und damit im Ergebnis eine Frage der Auslegung im Einzelfall. Der Freistellungsanspruch kann vertraglich nicht eingeschränkt werden und besteht unabhängig davon, wer das Arbeitsverhältnis gekündigt hat. Soweit die Freistellung angemessen ist, kann der Arbeitnehmer auch nicht auf Erholungsurlaub verwiesen werden.
Während der Freistellung zur Stellensuche kann ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts bestehen.
Tarifliche oder vertragliche Schranken möglich
Anders als der Freistellungsanspruch nach § 629 BGB kann die Vergütungspflicht nach § 616 BGB aber einzel- oder tarifvertraglich eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Ob danach z. B. ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, wenn eine ausdrückliche tarif- oder arbeitsvertragliche Regelung zum Sachverhalt der Stellensuche nicht besteht, ist wiederum eine Frage der Auslegung im Einzelfall. Diese richtet sich nach der konkreten Formulierung im Tarif- oder Arbeitsvertrag zu sonstigen Freistellungsanlässen (beispielhafte Aufzählung oder abschließender Katalog) und bleibt damit letztlich der arbeitsgerichtlichen Praxis überlassen.