Durch die Gleichstellungsvorschriften in den jeweiligen Abkommen können versicherungs- und leistungsrechtliche Tatbestände, die in anderen Staaten eintreten, gleichgestellt werden.
1.2.1 Versicherungsrecht
Verlegt eine in einem Abkommensstaat beschäftigte Person ihren Wohnsitz nach Deutschland und nimmt sie eine Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze auf, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass sie in Deutschland freiwillig versichert werden kann.
Voraussetzung ist immer, dass das Ausscheiden aus der Versicherung gleichgestellt wird und der ausländische Arbeitnehmer bereits einen Bezug zur deutschen Krankenversicherung hat. Das Ausscheiden aus der Versicherung ist in den Abkommen mit Bosnien-Herzegowina, dem Kosovo, Kroatien, Mazedonien, Montenegro, Serbien und dem Vereinigten Königreich geregelt. Zusätzlich muss der ausländische Arbeitnehmer bereits zu irgendeinem Zeitpunkt mindestens einen Tag in Deutschland gesetzlich krankenversichert gewesen sein.
Arbeitnehmer aus der Türkei nimmt in Deutschland eine Beschäftigung auf
Ein türkischer Arbeitnehmer verlegt seinen Wohnort nach Deutschland. Er nimmt eine Beschäftigung mit einem Entgelt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze auf. Da das Ausscheiden aus der Versicherung im Hinblick auf die Türkei nicht gleichgestellt wird, muss geprüft werden, ob der Arbeitnehmer erstmalig in Deutschland eine Beschäftigung aufnimmt. Ist dies der Fall, wäre eine freiwillige Versicherung möglich.
War der ausländische Arbeitnehmer bereits in Deutschland krankenversichert und wurde diese Versicherung durch die Beschäftigung in einem Abkommensstaat beendet, besteht ebenso die Möglichkeit zum freiwilligen Beitritt, wenn der ausländische Arbeitnehmer die Beschäftigung innerhalb von 2 Monaten nach Rückkehr aufgenommen hat.
Besonderheiten für die Türkei und Tunesien
Das Ausscheiden aus der Versicherung wird im Verhältnis zu der Türkei und zu Tunesien nicht gleichgestellt. Dies führt dazu, dass eine freiwillige Versicherung nur möglich ist, wenn der ausländische Arbeitnehmer erstmals eine Beschäftigung in Deutschland aufnimmt oder seine bisherige Krankenversicherung durch die Beschäftigung in einem dieser Staaten beendet wurde und er eine Beschäftigung in Deutschland innerhalb von 2 Monaten nach Rückkehr aufnimmt.
Krankenversicherung der Rentner
Im Rahmen der jeweiligen Abkommen über Soziale Sicherheit gibt es auch Koordinierungsregelungen für Personen, die bereits eine oder mehrere Renten erhalten. So sind beispielsweise auf einen Einfachrentner immer die Rechtsvorschriften des rentenzahlenden Staates anzuwenden. Dies bedeutet, dass ein in Serbien lebender Rentner weiterhin in Deutschland krankenversichert werden kann, wenn er ausschließlich eine deutsche Rente bezieht.
Familienversicherung
Eine bisher in Deutschland familienversicherte Person kann auch familienversichert bleiben, wenn sie ihren Wohnort in einen anderen Abkommensstaat verlegt. Der Kreis der anspruchsberechtigten Familienangehörigen richtet sich immer nach dem Recht des zuständigen Staates. Dies bedeutet, dass bei Verlegung des Wohnorts in einen Abkommensstaat die Familienangehörigen nach deutschem Recht bestimmt werden und bei Verlegung des Wohnorts aus einem Abkommensstaat nach Deutschland die Familienangehörigen nach dem Recht des Abkommensstaates bestimmt werden.
1.2.2 Leistungsrecht
Die Gleichstellungvorschriften in den Abkommen für Soziale Sicherheit für den Bereich des Leistungsrechts regeln grundsätzlich nur den Leistungsanspruch und die Anerkennung von leistungsauslösenden Tatbeständen. Hinsichtlich des Leistungsumfanges ist zu beachten, dass nur Leistungen in Anspruch genommen werden, die den in dem Staat lebenden und versicherten Personen zur Verfügung stehen. Ebenso müssen die im Abkommensstaat vorgesehenen Selbstbehalte und Eigenanteile entrichtet werden. Dies gilt ebenso für die Familienangehörigen.
Arbeitsunfähigkeit
Wird ein in einem Abkommensstaat wohnender Arbeitnehmer arbeitsunfähig krank, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung und auf Krankengeld. Hierbei wird die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung unter bestimmten Voraussetzungen einer deutschen gleichgestellt. In einem solchen Sachverhalt besteht ein Anspruch auf Sachleistungen zulasten des Wohnortträgers und ein Anspruch auf Krankengeld zulasten der deutschen Krankenkasse.