2.1 Versicherungspflicht
In der Rentenversicherung ist dieser Personenkreis während des Dienstes für die Gemeinschaft und einer außerschulischen Ausbildung unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts und der Art der Tätigkeit (ob karitativ, erwerbswirtschaftlich oder rein kontemplativ) nach dem Sondertatbestand des § 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI und nicht als Beschäftigter nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtig.
Rentenversicherung von Postulanten und Novizen
Versicherungspflichtig in der Rentenversicherung sind auch Postulanten und Novizen, weil sie keine Anwartschaft auf eine Versorgung haben. Versicherungspflicht besteht nur für die Zeit einer schulischen Ausbildung. Keine Versicherungspflicht besteht somit während einer Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung. Die Vorschriften über geringfügige Beschäftigungen werden nicht angewendet. Allein eine Teilnahme an Gebet und Gottesdienst wird regelmäßig noch keine versicherungspflichtige Beschäftigung in der Rentenversicherung begründen.
2.2 Versicherungsfreiheit im Fall der Sicherung der Versorgung bei Minderung der Erwerbsfähigkeit und im Alter
Die Versicherungsfreiheit des zunächst versicherungspflichtigen Personenkreises wird unter bestimmten Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI angeordnet. Danach sind satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften versicherungsfrei in der Rentenversicherung, wenn ihre Versorgung bei Minderung der Erwerbsfähigkeit und im Alter gesichert ist. Bei katholischen Orden setzt eine satzungsmäßige Mitgliedschaft grundsätzlich eine lebenslange Bindung an die Gemeinschaft voraus. Sichergestellt werden soll die Versorgung durch eine Kontrolle der "Gleichwertigkeit" des Schutzes vor den biometrischen Risiken
- der Erwerbsunfähigkeit und des Alters, auf den die Mitglieder der Gemeinschaft einen Anspruch haben, und
- der Sicherung, dass die Ansprüche bei Eintritt des Versicherungsfalls auch erfüllt werden können (Gewährleistung).
Die Versorgung muss zumindest an Sozialhilfeleistungen orientiert sein. Ein unversorgtes Ausscheiden aus der Gemeinschaft führt zur Nachversicherung. Unerheblich ist für den Anspruch auf Nachversicherung, ob dem Mitglied nach gemeinschaftlichem Recht überhaupt ein einseitig erklärtes Austrittsrecht zukommt.
Anrechnung von Kindererziehungszeiten
Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften werden von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten nicht ausgeschlossen, soweit sie keine Leistungen für Kindererziehung erhalten, die denen der gesetzlichen Rentenversicherung systembezogen annähernd gleichwertig sind. Dies verhindert die Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 2 SGB VI. Anders verhält sich dies bei Elternteilen, die während der Erziehungszeit Anspruch auf eine Versorgung nach Beamtenrecht haben.
2.3 Beitragspflicht
Der Beitragspflicht zur Rentenversicherung unterliegen die Geld- und Sachbezüge des Mitglieds der Gemeinschaft. Falls diese 40 % der Bezugsgröße (2024: 1.414 EUR/West bzw. 1.386 EUR/Ost, 2023: 1.358 EUR/West bzw. 1.316 EUR/Ost) nicht übersteigen, trägt die Gemeinschaft diese Beiträge voll. Im Übrigen sind diese jeweils zur Hälfte von Mitglied und Gemeinschaft zu tragen. Regelungen des Übergangsbereichs werden nicht angewendet.