Die Versicherungsfreiheit des zunächst versicherungspflichtigen Personenkreises[1] wird unter bestimmten Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI angeordnet. Danach sind satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften versicherungsfrei in der Rentenversicherung, wenn ihre Versorgung bei Minderung der Erwerbsfähigkeit und im Alter gesichert ist. Bei katholischen Orden setzt eine satzungsmäßige Mitgliedschaft grundsätzlich eine lebenslange Bindung an die Gemeinschaft voraus. Sichergestellt werden soll die Versorgung durch eine Kontrolle der "Gleichwertigkeit" des Schutzes vor den biometrischen Risiken

  • der Erwerbsunfähigkeit und des Alters, auf den die Mitglieder der Gemeinschaft einen Anspruch haben, und
  • der Sicherung, dass die Ansprüche bei Eintritt des Versicherungsfalls auch erfüllt werden können (Gewährleistung).

Die Versorgung muss zumindest an Sozialhilfeleistungen orientiert sein. Ein unversorgtes Ausscheiden aus der Gemeinschaft führt zur Nachversicherung. Unerheblich ist für den Anspruch auf Nachversicherung, ob dem Mitglied nach gemeinschaftlichem Recht überhaupt ein einseitig erklärtes Austrittsrecht zukommt.

 
Hinweis

Anrechnung von Kindererziehungszeiten

Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften werden von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten nicht ausgeschlossen, soweit sie keine Leistungen für Kindererziehung erhalten, die denen der gesetzlichen Rentenversicherung systembezogen annähernd gleichwertig sind. Dies verhindert die Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 2 SGB VI. Anders verhält sich dies bei Elternteilen, die während der Erziehungszeit Anspruch auf eine Versorgung nach Beamtenrecht haben.

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