In der Unfallversicherung besteht Versicherungspflicht für Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften.[1] Soweit keine erwerbswirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird, ist der Sondertatbestand einschlägig.[2] Vergleichbar der Rechtslage in der Rentenversicherung greift die Versicherungsfreiheit für Mitglieder dann ein, wenn nach den Regeln der Gemeinschaft eine lebenslange Versorgung gewährleistet und die Erfüllung dieser Gewährleistung gesichert ist.[3]

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