(1) Nahtlosigkeit der Leistungen ist gegeben, wenn der oder die Rehabilitationsträger die im Einzelfall erforderlichen Leistungen "wie aus einer Hand" unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, und unmittelbar aufeinander folgend erbringt bzw. erbringen. Organisatorische und verfahrensmäßíge Mechanismen sind daran auszurichten.
(2) Sofern mehrere Leistungen erforderlich oder am Teilhabeverfahren mehrere Rehabilitationsträger oder andere Träger bzw. Stellen beteiligt sind, sind die Leistungen so aufeinander abzustimmen, dass sie nahtlos ineinander greifen sowie orientiert an den Zielen von §§ 1 und 4 SGB IX nach einheitlichen Grundsätzen koordiniert sowie wirksam und wirtschaftlich erbracht werden (§§ 10, 11 SGB IX). Wenn Leistungen eines anderen Rehabilitationsträgers erforderlich werden, wirkt der nach § 14 SGB IX leistende Träger darauf hin, dass eine frühzeitige Antragstellung auf Leistungen und Aufstellung bzw. Fortschreibung des Teilhabeplans (§ 4) erfolgen. § 14 Abs. 6 SGB IX bleibt unberührt.
Die nahtlose und zügige Leistungserbringung für die behinderten und von Behinderung bedrohten Menschen ist somit auch bei offenen Zuständigkeitsfragen sichergestellt, insbesondere beim Übergang von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zu Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 11 Abs. 2 SGB IX. Soweit erforderlich wird zur Klärung eines Hilfebedarfs auch das Integrationsamt beteiligt.
(3) Kann das Ziel der möglichst vollständigen und dauerhaften Eingliederung in das Leben in der Gesellschaft, insbesondere in das Arbeitsleben, nur durch mehrere Leistungen zur Teilhabe erreicht werden, sind diese so aufeinander abzustimmen, dass das Teilhabeverfahren nahtlos und zügig abläuft (§§ 10, 11 SGB IX), so z. B. nach der "Empfehlungsvereinbarung über die Zusammenarbeit der Krankenversicherungsträger und der Rentenversicherungsträger sowie der Bundesanstalt für Arbeit bei der Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen in Rehabilitationseinrichtungen für psychisch Kranke und Behinderte (Empfehlungsvereinbarung RPK)" und nach der Verwaltungsabsprache der Deutschen Rentenversicherung, der Bundesanstalt (Bundesagentur) für Arbeit, der gesetzlichen Unfallversicherung und der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) "über die Gewährung von Leistungen der Begleitenden Hilfen im Arbeitsleben nach dem Zweiten Teil des SGB IX im Verhältnis zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß Teil 1 des SGB IX".
(4) Wird für einen Rehabilitationsträger erkennbar, dass für eine erfolgreiche Wiedereingliederung in das Erwerbsleben voraussichtlich Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich sind, hat er den behinderten oder von einer Behinderung bedrohten Menschen im Rahmen seiner Verpflichtung zur umfassenden Auskunft und Beratung hierüber zu unterrichten und auf eine entsprechende Antragstellung bei dem seiner Auffassung nach zuständigen Rehabilitationsträger hinzuwirken bzw. den Rehabilitationsantrag gemäß § 14 SGB IX an diesen weiterzuleiten. So haben die Träger von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sicherzustellen, dass arbeits- und berufsbezogene Fragestellungen bereits während der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation mit dem Ziel behandelt werden, dem für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zuständigen Rehabilitationsträger Informationen bezüglich des Erfordernisses der Einleitung entsprechender Maßnahmen zu liefern.
Zu den frühestmöglich einzuleitenden arbeits- und berufsbezogenen Elementen im Rahmen der medizinischen Rehabilitation sind insbesondere Arbeitsplatzanalyse und - beratung, arbeitsbezogene Leistungsdiagnostik, berufsspezifische Belastungserprobung und ggf. Arbeitstherapie, arbeits- bzw. arbeitsplatzbezogene Trainingstherapie, Beratung hinsichtlich beruflicher Fragestellungen, Kontaktaufnahme - unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Belange des Datenschutzes (z. B. Einwilligung des/der Betroffenen) - mit dem beruflichen Umfeld (Arbeitgeber, Betriebsarzt, etc.), z. B. zur Vorbereitung der Einleitung und Unterstützung einer Arbeitsplatzanpassung oder betrieblichen Umsetzung, zu rechnen.
Auf Basis dieser Informationen beginnt unter Einbindung des betroffenen Menschen unverzüglich die Prüfung der Erforderlichkeit von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, ggf. wird ein Teilhabeplan erstellt bzw. fortgeschrieben. Der Träger der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben leitet – soweit erforderlich – bereits im Rahmen einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation (§ 11 Abs. 2 SGB IX) unter Einbindung des betroffenen Menschen unverzüglich eine Abklärung durch den jeweiligen (Reha-)Beratungsdienst ein. Dabei muss vorrangiges Ziel die Integration auf dem bisherigen Arbeitsplatz sein; Unterbrechungen im Rehabilitationsprozess sind zu vermeiden.
Ist eine berufliche Umorientierung erforderlich, hat der für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zuständige Rehabilitationsträger unverzüglich eine geeignete Leistung anzubieten bzw. zu ermöglichen...