(1) Ergeben sich bei einem Rehabilitationsträger Anhaltspunkte für einen möglichen Teilhabebedarf, führt dieser umgehend eine entsprechende Prüfung im konkreten Fall durch. Ist daraufhin Teilhabebedarf anzunehmen, erfolgt in Abstimmung mit dem betroffenen Menschen und unter Beteiligung des/der behandelnden/verordnenden Arztes/ Ärztin und/oder Betriebs-/Werksarzt/-ärztin und ggf. Suchtberatungsstellen die Abklärung des Teilhabebedarfs auch unter Berücksichtigung des arbeits- und berufsbezogenen Umfeldes. In diesen Fällen wird das Verfahren durch einen Antrag des/der Versicherten und einen durch den/die Betriebs-/Werksarzt/-ärztin bzw. behandelnden/ verordnenden Arzt/Ärztin erstellten Befundbericht, ggf. mit Sozialbericht, eingeleitet.
Verfahren von Amts wegen werden entsprechend der Regelungen der jeweiligen Rehabilitationsträger veranlasst.
Die Rehabilitationsträger stellen durch geeignete Verfahren bzw. Vereinbarungen sicher, dass die Rehabilitationseinrichtungen im Bedarfsfall während der medizinischen Rehabilitation Kontakt zum/zur behandelnden Arzt/Ärztin und zuständigen Betriebs- /WerksärztIn und ggf. zu anderen Beteiligten aufnehmen, um die Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern und zu fördern. Für die Prüfung eines weitergehenden Bedarfs an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und ggf. die Einleitung von geeigneten Leistungen stehen die Beratungsdienste der Leistungsträger bereits während der medizinischen Rehabilitationsleistung zur Verfügung.
Nach Beendigung der medizinischen Rehabilitation wird der/die behandelnde/ verordnende Arzt/Ärztin und der/die Betriebs-/Werksarzt/-ärztin sowie beteiligte Rehabilitationsträger mit Einverständnis des betroffenen Menschen über das Ergebnis informiert.
(2) Sofern eine gesetzliche Krankenkasse Rehabilitationsträger ist, finden für das weitere Verfahren die Rehabilitations-Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 SGB V Anwendung. Der/die verordnende Arzt/Ärztin ist nach Beendigung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation über das Ergebnis zu informieren und wirkt in Zusammenarbeit mit der Krankenkasse darauf hin, dass Empfehlungen für weitergehende Leistungen zur Sicherung des Rehabilitationserfolges umgesetzt werden. Hält die Krankenkasse weitere Leistungen zur Teilhabe für erforderlich, die sie nicht selbst erbringen kann, findet § 14 Abs. 6 SGB IX Anwendung. Ist erkennbar, dass weitergehende Leistungen zur Sicherung des Arbeitsplatzes erforderlich werden, ohne dass es sich dabei um Leistungen zur Teilhabe handelt, informiert die Krankenkasse hierüber den/die Betriebs- oder Werksarzt/-ärztin. Diese(r) bereitet in Zusammenarbeit mit der Krankenkasse und unter Beteiligung des/der Arztes/Ärztin die betriebliche Wiedereingliederung unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des betroffenen Menschen vor.
(3) Ist die gesetzliche Rentenversicherung Rehabilitationsträger, erhält im Anschluss an die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation der/die behandelnde Arzt/Ärztin und zuständige Betriebs-/Werksarzt/-ärztin, mit Einverständnis der Versicherten, eine Durchschrift des Entlassungsberichts.
Die Prüfung eines Bedarfs auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und ggf. eine Einleitung von geeigneten Leistungen wird grundsätzlich durch einen Antrag des/der Leistungsberechtigten ausgelöst.
Daneben wirkt der Rehabilitationsberatungsdienst der Rentenversicherung anlässlich seiner Betriebskontakte und Besuchstermine in den Rehabilitationseinrichtungen sowie im Rahmen der Beratungs- und Auskunftsangebote auf ein Erkennen notwendiger Leistungen zur Teilhabe und deren zielführende Umsetzung hin. Er führt grundsätzlich die Ermittlungen zur Einleitung und Durchführung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durch und koordiniert die Zusammenarbeit mit anderen Rehabilitationsträgern. Unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen werden die am Prozess Beteiligten über den Verlauf und das Ergebnis der Leistungen zur Teilhabe unterrichtet.
Lässt sich bereits im Antragsverfahren auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ein Bedarf für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ermitteln, sollen die Leistungen in geeigneten Einrichtungen durchgeführt werden, die diagnosetaugliche Vorfeldmaßnahmen in Bezug auf berufsbezogene Belastungsmerkmale zulassen.
Ergibt sich die Notwendigkeit erst während der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, haben die durchführenden Rehabilitationseinrichtungen eigenverantwortlich oder in Kooperation mit Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation entsprechende Feststellungen zu treffen. Durch die frühzeitige Berücksichtigung der konkreten beruflichen Situation der Leistungsberechtigten wird eine bedarfsorientierte Empfehlung für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben aus der medizinischen Einrichtung heraus erreicht. In diesem Verzahnungsbereich von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben kommt dem Rehabilitationsberatungsdienst der Rentenversicherung eine Prozess steuernde F...