Nach § 45 SGB IX sollen die Rehabilitationsträger Selbsthilfegruppen, Selbsthilfeorganisationen und Selbsthilfekontaktstellen, die sich die Prävention, Rehabilitation, Früherkennung, Behandlung und Bewältigung von Krankheiten und Behinderungen sowie Beratung für Betroffene zum Ziel gesetzt haben, nach einheitlichen Grundsätzen fördern. Diese Vorschrift begründet keine allgemeine Leistungspflicht. Die Leistungsvoraussetzungen sind in den jeweiligen Leistungsgesetzen der Rehabilitationsträger geregelt. Dies ist für die gesetzlichen Krankenkassen § 20h SGB V und für die gesetzliche Rentenversicherung § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI.

Die Rechtsgrundlagen der verschiedenen Rehabilitationsträger zur Aufgabe "Förderung der Selbsthilfe" unterscheiden sich bisher.

Die gesetzlichen Krankenkassen und ihre Verbände fördern Selbsthilfegruppen, Selbsthilfeorganisationen und Selbsthilfekontaktstellen gemäß § 20h SGB V. Die Förderung erfolgt auf Basis des "Leitfadens zur Selbsthilfeförderung – Grundsätze des GKV-Spitzenverbandes zur Förderung der Selbsthilfe gemäß § 20h SGB V vom 10. März 2000" in der jeweils gültigen Fassung.

Durch die gesetzliche Rentenversicherung können als sonstige Leistungen zur Teilhabe Zuwendungen für Einrichtungen erbracht werden, die auf dem Gebiet der Rehabilitation forschen oder die Rehabilitation fördern. Bezogen auf den Bereich der Selbsthilfe bedeutet dies, dass von der Rentenversicherung eine Zuwendung nur dann erbracht werden darf, wenn das Vorhaben, für das eine finanzielle Förderung beantragt wird, einen engen Bezug zur Rehabilitation der Rentenversicherung aufweist. Ziel der Rehabilitation der Rentenversicherung ist es, gesundheitlich beeinträchtigte Versicherte wieder in das Erwerbsleben zu integrieren. Förderungsfähig sind daher nur solche Vorhaben, welche unmittelbar diesen gesetzlichen Versorgungsauftrag der Rentenversicherung betreffen. Zuwendungen werden im Rahmen der Zuwendungsrichtlinien der Rentenversicherung erbracht. Die Aufwendungen für Zuwendungen durch die gesetzliche Rentenversicherung sind, wie die anderen sonstigen Leistungen, von den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln abhängig.

Für die Träger der Kriegsopferversorgung im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden gilt die Regelung des § 10 Abs. 6 Satz 2 BVG. Diese Vorschrift weist darauf hin, dass die Leistungen nach der Maßgabe des SGB V erbracht werden. Für die Erbringung sind nach § 18c Abs. 1 Satz 3 BVG die gesetzlichen Krankenkassen zuständig.

Für die Träger der Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung ist eine Förderung gem. § 27d Abs. 2 BVG möglich. Sie beinhaltet die Erbringung von Leistungen in Einzelfällen für die individuelle Teilnahme an Angeboten der Selbsthilfe.

Die Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung (SGB VII) enthalten keine expliziten Hinweise zur Förderung der Selbsthilfe. Im Rahmen von § 39 Abs. 1 SGB VII können einzelne Versicherte aber bei Bedarf zur Teilnahme an Angeboten der Selbsthilfe unterstützt werden.

Für die Bundesagentur für Arbeit ist im SGB III keine explizite Vorschrift zur Förderung der Selbsthilfe enthalten. Als Rehabilitationsträger unterstützt die Bundesagentur für Arbeit die Selbsthilfe ideell.

Für die Sozialhilfeträger ist im SGB XII bisher keine explizite Vorschrift zur Förderung der Selbsthilfe enthalten.

§ 4 Abs. 3 SGB VIII sieht vor, dass die öffentliche Jugendhilfe die freie Jugendhilfe nach Maßgabe des SGB VIII fördern und dabei die verschiedenen Formen der Selbsthilfe stärken soll. In der Praxis kommt diese Bestimmung vor allem bei der Unterstützung selbstorganisierter Formen der Tagesbetreuung und der Jugendarbeit für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche zum Tragen. In diesem Zusammenhang werden Leistungsangebote finanziell gefördert, nicht aber die Institution, d.h. die Jugendeinrichtung als solche.

Darüber hinaus gilt für alle Rehabilitationsträger die UN-BRK, insbesondere Art. 26 Abs. 1 S. 1 UN-BRK, in dem sich die Vertragsstaaten unter anderem zur Förderung der Selbsthilfe verpflichten.

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?