(1) Die Zwei-Wochen-Frist zur Klärung der Zuständigkeit nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX beginnt am Tag nach Eingang des Antrages oder am Tag nach Antragsaufnahme bei dem Rehabilitationsträger (§ 26 SGB X i. V. m. § 187 Abs. 1 BGB). Ein die Frist auslösender Antrag auf Leistungen zur Teilhabe liegt vor, wenn die Unterlagen, die eine Beurteilung der Zuständigkeit ermöglichen, vorliegen. Hierzu gehört insbesondere, dass die Identität und das konkrete Leistungsbegehren der Antragstellerin/des Antragstellers erkennbar sind.

 

(2) In der Unfallversicherung entspricht dem Tag des Eingangs des Antrages der Tag, an dem der Träger der Unfallversicherung Kenntnis von einem voraussichtlichen Rehabilitationsbedarf erlangt. Gleiches gilt für die Sozialhilfe, die öffentliche Jugendhilfe und die Kriegsopferfürsorge.

 

(3) Absatz 1 gilt auch bei Antragseingang bzw. -aufnahme in einer Gemeinsamen Servicestelle für Rehabilitation nach § 22 SGB IX. In diesem Fall gilt der Antrag als bei dem Rehabilitationsträger gestellt, dem die Gemeinsame Servicestelle für Rehabilitation organisatorisch angehört (erstangegangener Träger).

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