Kurzbeschreibung
Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke sind in einem nach dem 31.12.2012 im Kammerberuf aufgenommenen Minijob grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Der Minijobber kann sich jedoch von der Rentenversicherungspflicht entweder als geringfügig Beschäftigter oder als Mitglied einer berufsständischen Versorgung befreien lassen. Die unterschiedlichen melde- und beitragsrechtlichen Konstellationen, auch abhängig vom Krankenversicherungsschutz, sind tabellarisch zusammengefasst.
Vorbemerkung
Die Übersicht kann angewendet werden, wenn der in einem Kammerberuf ausgeübte Minijob die einzige Beschäftigung ist. Sie gilt jedoch ebenfalls, wenn der in einem Kammerberuf ausgeübte Minijob zusätzlich zu einer Hauptbeschäftigung oder freiberuflichen Tätigkeit ausgeübt wird.
Während die (grundsätzliche) Befreiung von der Rentenversicherungspflicht als geringfügig Beschäftigter nur die Abgabe eines Befreiungsantrags beim Arbeitgeber erfordert, ist die Befreiung als Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung förmlich bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu beantragen. An die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht als Berufsständler sind weitere Voraussetzungen geknüpft, über deren Erfüllung die Deutsche Rentenversicherung Bund per Bescheid verbindlich entscheidet. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Syndikusanwälten grundsätzlich trotz Mitgliedschaft in einer Versorgungseinrichtung für Rechtsanwälte kein Recht auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht (mehr) zusteht (BSG, Urteil v. 3.4.2014, B 5 RE 3/14 R).
Berufsständische Versorgung
Eine Mitgliedschaft in einem Berufsständischen Versorgungswerk kommt für die Berufsgruppen der Ärzte, Tierärzte, Apotheker, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Architekten und Ingenieure in Betracht.
Neuer Arbeitgeber – neuer Befreiungsantrag
Eine wegen der Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ausgesprochene Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bezieht sich nur auf die jeweilige Beschäftigung bei einem Arbeitgeber. Wurde in der Vergangenheit bereits eine Befreiung von der Versicherungspflicht ausgesprochen, erstreckt sich diese somit nicht auf einen zusätzlich in demselben Beruf aufgenommenen Minijob bei einem anderen Arbeitgeber.
Tabellarische Übersicht
Gesetzlich krankenversichert |
Kein Antrag auf Befreiung von der RV-Pflicht |
Antrag auf Befreiung von der RV-Pflicht als geringfügig Beschäftigter nach § 6 Abs. 1b SGB VI |
Antrag auf Befreiung von der RV-Pflicht als Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI |
Beitragsgruppenschlüssel |
Personengruppenschlüssel |
ja |
X |
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6-1-0-0 |
109 |
ja |
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X |
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6-5-0-0 |
109 |
ja |
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X |
6-0-0-0 |
109 |
nein |
X |
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0-1-0-0 |
109 |
nein |
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X |
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0-5-0-0 |
109 |
nein |
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X |
0-0-0-0 |
190 |