Eine familienversicherte Hausfrau übt im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung eine nebenberufliche Lehrtätigkeit aus. Sie arbeitet gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 650 Euro. Vom Arbeitsentgelt wird als Aufwandsentschädigung monatlich ein Betrag von 200 Euro in Abzug gebracht.

Die nebenberufliche Lehrerin ist geringfügig entlohnt beschäftigt, weil das Arbeitsentgelt unter Berücksichtigung eines monatlichen Abzugsbetrags von 200 Euro als Aufwandsentschädigung 450 Euro nicht übersteigt. Es besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung sowie keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung. In der Rentenversicherung liegt Versicherungspflicht vor, von der sich die Arbeitnehmerin auf Antrag befreien lassen kann. Der Arbeitgeber hat Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung und gemeinsam mit der Arbeitnehmerin Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen.

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