(zu B.2.2.2.1, B.2.3.2, C.2.1 und C.3.2):
Eine familienversicherte Raumpflegerin arbeitet befristet
beim Arbeitgeber A vom 2.5. bis 28.6. (6-Tage-Woche) |
57 Kalendertage/49 Arbeitstage |
gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von | 1.200 EUR |
beim Arbeitgeber B vom 2.5. bis 3.8. (1,5 Stunden pro Tag bei einer 6-Tage-Woche) |
93 Kalendertage/79 Arbeitstage | |||
gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von | 530 EUR | |||
Berechnung der Kalendertage | ||||
Arbeitgeber A | Zeitmonat vom 2.5. bis 1.6. | = 30 Kalendertage | ||
Teilmonat vom 2.6. bis 28.6. | = 27 Kalendertage | |||
Arbeitgeber B | Teilmonat vom 2.5. bis 31.5. | = 30 Kalendertage | ||
Kalendermonate Juni und Juli | = 60 Kalendertage | |||
Teilmonat 1.8. bis 3.8. | = 3 Kalendertage |
Die Beschäftigung beim Arbeitgeber A ist wegen ihrer Dauer (längstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage) kurzfristig. Die Beschäftigung beim Arbeitgeber B ist nicht kurzfristig, weil sie länger als 3 Monate oder 70 Arbeitstage ausgeübt wird, aber wegen der Höhe des Arbeitsentgelts geringfügig entlohnt. Mithin besteht in Beschäftigung A Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung und in Beschäftigung B Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung sowie keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung und Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Eine Zusammenrechnung der beiden Beschäftigungen kann nicht vorgenommen werden, da es sich bei der Beschäftigung beim Arbeitgeber A um eine kurzfristige Beschäftigung und bei der Beschäftigung beim Arbeitgeber B um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung handelt. Der Arbeitgeber B hat Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung und gemeinsam mit der Arbeitnehmerin Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen.
Arbeitgeber A | Personengruppenschlüssel: | 110 |
Beitragsgruppenschlüssel: | 0-0-0-0 |
Arbeitgeber B | Personengruppenschlüssel: | 109 |
Beitragsgruppenschlüssel: | 6-1-0-0 |
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