Bei den geringfügig entlohnten Beschäftigungen (Personengruppenschlüssel "109") ist die Beitragsgruppe zur Krankenversicherung mit "6" und die Beitragsgruppe zur Rentenversicherung bei Versicherungsfreiheit nach § 230 Abs. 8 Satz 1 SGB VI oder Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1b SGB VI mit "5" bzw. bei Versicherungspflicht mit "1" zu verschlüsseln. Die Beitragsgruppen zur Arbeitslosen- und Pflegeversicherung sind mit "0" anzugeben.
Eine vom Arbeitnehmer im laufenden Beschäftigungsverhältnis beantragte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1b SGB VI, die nicht bereits ab Beschäftigungsbeginn wirkt, wird melderechtlich über einen Wechsel der Beitragsgruppe in der Rentenversicherung von "1" (Rentenversicherungspflicht) in "5" (Befreiung von der Rentenversicherungspflicht) angezeigt. In diesen Fällen hat eine Abmeldung mit Abgabegrund "32" zum Ende des Zeitraums der Rentenversicherungspflicht sowie eine Anmeldung mit Abgabegrund "12" ab Beginn des Zeitraums der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht (erster Tag des Kalendermonats) zu erfolgen. Der Tag des Eingangs des Befreiungsantrags beim Arbeitgeber wird in der Meldung nicht angegeben; er bestimmt in Verbindung mit dem Eingang der Meldung des Arbeitgebers bei der Minijob-Zentrale lediglich den Zeitpunkt, zu dem die Befreiung wirksam wird (vgl. Beispiel 36).
Ein vom Arbeitnehmer erklärter Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit in der laufenden geringfügig entlohnten Beschäftigung (vgl. B 2.2.3.2) wird melderechtlich ebenfalls über einen Wechsel der Beitragsgruppe angezeigt. In diesen Fällen wechselt die Beitragsgruppe in der Rentenversicherung von "5" (Rentenversicherungsfreiheit) in "1" (Rentenversicherungspflicht). Hier erfolgt die Abmeldung mit Abgabegrund "32" zum Ende des Zeitraums der Rentenversicherungsfreiheit sowie die Anmeldung mit Abgabegrund "12" ab Beginn des Zeitraums der Rentenversicherungspflicht.
Meldet der Arbeitgeber den Eingang des Antrags auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1b SGB VI der Minijob-Zentrale nicht spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des schriftlichen Befreiungsantrages des Arbeitnehmers (vgl. B 2.2.4.1), wirkt die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht erst nach Ablauf des Kalendermonats, der dem Kalendermonat des Eingangs der die Befreiung anzeigenden Meldung bei der Minijob-Zentrale folgt. Auch in diesen Fällen sind die Daten zur Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung ausschließlich mit der Meldung zur Sozialversicherung zu übermitteln (Abmeldung mit Abgabegrund "32", Anmeldung mit Abgabegrund "12"). Sollte dem Arbeitgeber die Übermittlung der Meldung(en) für den in der Zukunft liegenden Entgeltabrechnungszeitraum nicht möglich sein, weil das Arbeitsentgelt noch nicht bekannt ist oder die verwendete Entgeltabrechnungssoftware Meldungen in der Zukunft nicht vorsieht, muss er der Minijob-Zentrale den Eingang des Befreiungsantrags zunächst in schriftlicher Form anzeigen (vgl. Beispiel 36, Variante c). Hierfür bietet die Minijob-Zentrale im Download-Bereich unter www.minijob-zentrale.de die sogenannte "Vorabmeldung zur verfristeten Anzeige des Eingangs eines Befreiungsantrags von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung" an. Eine Kopie der Meldung ist zu den Entgeltunterlagen zu nehmen (vgl. F). Die erforderlichen DEÜV-Meldungen sind im Nachgang zu übermitteln.
Sofern Arbeitnehmer in einer bisher nach § 230 Abs. 8 Satz 1 SGB VI rentenversicherungsfreien Beschäftigung (vgl. B 2.2.3.1) aufgrund der Erhöhung des regelmäßigen Arbeitsentgelts auf mehr als 400 Euro, aber nicht mehr als 450 Euro, im Monat in der weiterhin geringfügig entlohnten Beschäftigung dem Grunde nach rentenversicherungspflichtig werden, aber mit Wirkung ab dem Monat der Erhöhung des Arbeitsentgelts von ihrem Recht auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht (vgl. B 2.2.4) Gebrauch machen, ist der Eingang des Befreiungsantrags mit einer Abmeldung mit Abgabegrund "33" zum Ende des Zeitraums der Rentenversicherungsfreiheit nach § 230 Abs. 8 Satz 1 SGB VI sowie eine Anmeldung mit dem Abgabegrund "13" ab dem Beginn des Zeitraums der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1b SGB VI (erster des Kalendermonats) zu melden. Die Beitragsgruppe "5" in der Rentenversicherung bleibt unverändert (vgl. Beispiele 15d und 15e).
Die vorherigen Ausführungen gelten in einer bisher nach § 230 Abs. 8 Satz 1 SGB VI rentenversicherungsfreien Beschäftigung analog, wenn das regelmäßige (Gesamt-)Arbeitsentgelt durch Hinzutritt einer weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigung auf mehr als 400 Euro, aber nicht mehr als 450 Euro erhöht wird. Dies setzt voraus, dass der Arbeitnehmer nicht bereits in der hinzugetretenen Beschäftigung einen Befreiungsantrag gestellt hat, der der Minijob-Zentrale gemeldet wurde und sich somit auch auf die Bestandsbeschäftigung auswirkt. Die Minijob-Zentrale informiert in diesem Fall den bisherigen Arbeitge...