Der Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit entfaltet Rechtswirkung nur für die Zukunft, das heißt, die Rentenversicherungspflicht beginnt mit dem Tag, der auf den Tag des Eingangs der schriftlichen Verzichtserklärung beim Arbeitgeber folgt, es sei denn, dass der Arbeitnehmer einen späteren Zeitpunkt für den Beginn der Rentenversicherungspflicht bestimmt (vgl. Beispiel 28). Der Arbeitgeber hat die Verzichtserklärung nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 Beitragsverfahrensverordnung (BVV) zu den Entgeltunterlagen des Arbeitnehmers (vgl. F) zu nehmen. Auf die Rentenversicherungsfreiheit können auch Praktikanten verzichten, die ein nicht in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes, vor dem 1. Januar 2013 begonnenes, geringfügig entlohntes Praktikum absolvieren.
Der Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit gilt für die gesamte Dauer der geringfügig entlohnten Beschäftigung und kann nicht widerrufen werden. Die Verzichtserklärung verliert erst mit der Aufgabe der geringfügig entlohnten Beschäftigung ihre Wirkung. Nimmt der Arbeitnehmer danach erneut eine geringfügig entlohnte Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber nach dem 31. Dezember 2012 auf, unterliegt er in dieser Beschäftigung aufgrund der ab 1. Januar 2013 geltenden Neuregelung für geringfügig entlohnte Beschäftigungen der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung, von der er sich befreien lassen kann (vgl. 2.2.4). Folgt hingegen eine erneute geringfügig entlohnte Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber, ist von der widerlegbaren Vermutung auszugehen, dass es sich immer noch um dieselbe Beschäftigung handelt, für die der Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit erklärt wurde, wenn zwischen dem Ende der ersten (gegebenenfalls auch befristeten) Beschäftigung und dem Beginn der neuen Beschäftigung weniger als zwei Monate liegen (vgl. Beispiel 54). In diesem Fall verliert der Verzicht auf die Versicherungsfreiheit nicht seine Wirkung und muss infolgedessen nicht erneut schriftlich erklärt werden. Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1b SGB VI ist in diesen Fällen nicht möglich (vgl. 2.2.4.5 und Beispiel 35). Von derselben Beschäftigung ist ebenfalls auszugehen, wenn die Beschäftigung nur deshalb abgemeldet wird, weil das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortbesteht (§ 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV). Eine Beschäftigung mit steuerfreier Berücksichtigung der Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale gilt auch dann als durchgehend bestanden, wenn der Arbeitgeber die Steuerfreibeträge en bloc ausschöpft und deshalb die beitrags- und melderechtliche Beschäftigung immer wieder an- und abzumelden ist (vgl. 2.2.1.6).