Sind ausnahmsweise keine vollwertigen Beiträge, sondern nur beitragsgeminderte Zeiten vorhanden (z. B. Erwerbsminderung bereits während der Ausbildung), gilt für die Bildung des Durchschnittswertes:

Zeiten einer beruflichen Ausbildung

  • erhalten je Monat mindestens 0,0625 Entgeltpunkte (bzw. 5/6 hiervon = 0,0521 bei nur Glaubhaftmachung);
  • werden insoweit nicht als beitragsgeminderte Zeiten gewertet.

Anrechnungszeiten vor 1957 erhalten mindestens so viele Entgeltpunkte, wie für die pauschale Anrechnungszeit zugrunde zu legen wären.[1]

 
Achtung

Erhöhung der Summe der Entgeltpunkte

Die Summe der Entgeltpunkte aus Beitragszeiten erhöht sich für jeden Kalendermonat an Berücksichtigungszeit

  • wegen Kindererziehung um die Entgeltpunkte, die sich für diese Monate aus Kindererziehungszeiten ergeben (0,0833 Entgeltpunkte), sofern zeitgleiche Beiträge nicht vorliegen. Die Kinderberücksichtigungszeit ist ggf. zeitlich zu begrenzen;
  • wegen Pflege um 0,0625 Entgeltpunkte je Monat.

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge