Der Gesamtplan ist das Dokument, in dem vor allem die zentralen Ergebnisse der Bedarfsermittlung sowie die Leistungen, mit denen die Teilhabeeinschränkung überwunden oder abgemildert werden kann, zusammengefasst werden.[1] Er ist schriftlich zu fixieren und soll regelmäßig, spätestens nach 2 Jahren, überprüft und fortgeschrieben werden.

Der Gesamtplan enthält neben den Inhalten nach den Grundsätzen des Teilhabeplans[2] mindestens Angaben über

  • die im Rahmen der Gesamtplanung eingesetzten Verfahren und Instrumente sowie die Maßstäbe und Kriterien der Wirkungskontrolle einschließlich des Überprüfungszeitpunkts,
  • die Aktivitäten der Leistungsberechtigten,
  • die Feststellungen über die verfügbaren und aktivierbaren Selbsthilferessourcen des Leistungsberechtigten sowie über Art, Inhalt, Umfang und Dauer der zu erbringenden Leistungen,
  • die Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts nach § 8 SGB IX im Hinblick auf eine pauschale Geldleistung,
  • die Erkenntnisse aus vorliegenden sozialmedizinischen Gutachten,
  • das Ergebnis über die Beratung des Anteils des Regelsatzes nach § 27a Abs. 3 SGB XII, der den Leistungsberechtigten als Barmittel verbleibt,
  • die Einschätzung, ob für den Fall einer stationären Krankenhausbehandlung die Begleitung und Befähigung des Leistungsberechtigten durch vertraute Bezugspersonen zur Sicherstellung der Durchführung der Behandlung erforderlich ist.[3]

Der Gesamtplan soll zudem konkrete Angaben über Bedarfe, geplante bzw. durchgeführte Maßnahmen und vereinbarte Ziele sowie Aktivitäten des Leistungsberechtigten enthalten.

Bei der Teilhabe am Arbeitsleben ersetzt das Teilhabeplanverfahren regelmäßig die bisherige Funktion des Fachausschusses der WfbM.[4]

Der Gesamtplan ist kein Verwaltungsakt, sondern dient als fachliche Grundlage für den Leistungsverwaltungsakt.[5] Er ist dynamisch und entsprechend dem Verlauf der Rehabilitation fortzuschreiben. Der Gesamtplan kann Bestandteil des Teilhabeplanverfahrens werden.[6] Wenn nach den Vorschriften zur Koordinierung der Leistungen in §§ 14 ff. SGB IX ein anderer Rehabilitationsträger die Leistungsverantwortung trägt, bilden die im Rahmen der Gesamtplanung festgestellten Leistungen der Eingliederungshilfe die für den Teilhabeplan erforderlichen Feststellungen[7]

Der Träger der Eingliederungshilfe hat dem Leistungsberechtigten Einsicht in den Gesamtplan zu gestatten. Darüber hinaus ist es sinnvoll, den Gesamtplan allen bei der Erstellung beteiligten Leistungsträgern und sonstigen Akteuren unter Beachtung des Datenschutzes zur Verfügung zu stellen.[8]

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