(1) Die Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft (ZLA) ist eine bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts.
(2) 1Die Aufsicht über die Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft führt das Bundesamt für Soziale Sicherung[1] [Bis 31.12.2019: Bundesversicherungsamt]. 2Ihm obliegt auch die Genehmigung der Satzung.
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