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Art. 9 Übergangsvorschrift

Das Altersteilzeitgesetz vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2343, 2348) ist weiterhin anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer vor dem 1. Januar 1993 mit der Altersteilzeitarbeit begonnen hat und der Arbeitgeber die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes erstmals vor diesem Zeitpunkt erfüllt hat.

[1] Art. 9 aufgehoben durch Zweites Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 25.04.2007. Anzuwenden bis 05.04.2007.

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