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Art. 9 Übergangsvorschrift
Das Altersteilzeitgesetz vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2343, 2348) ist weiterhin anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer vor dem 1. Januar 1993 mit der Altersteilzeitarbeit begonnen hat und der Arbeitgeber die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes erstmals vor diesem Zeitpunkt erfüllt hat.
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