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Gesetz zur Reform der Notfallversorgung (NotfallG)

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Aktuell

 
Hinweis

Dieses Gesetzgebungsverfahren konnte in der 20. Legislaturperiode nicht abgeschlossen werden. Der Gesetzentwurf ist nicht rechtskräftig geworden (sachliche Diskontinuität). Ob und mit welchem Inhalt eine entsprechende Initiative in der 21. Legislaturperiode erneut eingebracht wird, ist derzeit offen.

1 Ziel

Das Gesetz verfolgt das Ziel, die Notfall- und Akutversorgung in Deutschland besser zu koordinieren, effizienter zu gestalten und bundesweit einheitliche Standards zu etablieren. Konkret soll die Steuerung der Hilfesuchenden in die richtige Versorgungsebene optimiert und die Zusammenarbeit zwischen den unterschiedlichen Akteuren im Gesundheitswesen verbessert werden.

Die zentralen Ziele des Gesetzes:

  • Verbesserte Vernetzung und Steuerung:

    Die drei Versorgungsbereiche – vertragsärztlicher Notdienst, Notaufnahmen der Krankenhäuser und Rettungsdienste – sollen besser vernetzt und aufeinander abgestimmt werden, um Fehlsteuerungen und Überlastungen zu vermeiden.

  • Einheitliche Anlaufstellen:

    Durch die engere Verzahnung der Telefonnummern 116117 (Kassenärztliche Vereinigungen) und 112 (Rettungsdienste) soll eine einheitliche Steuerung und Weiterleitung von Hilfesuchenden in die passende Versorgungsebene gewährleistet werden.

  • Integrierte Notfallzentren:

    Es sollen sektorenübergreifende Notfallzentren etabliert werden, in denen Krankenhäuser und Kassenärztliche Vereinigungen zusammenarbeiten, um eine bedarfsgerechte medizinische Erstversorgung sicherzustellen. Diese Zentren bestehen aus einer Krankenhaus-Notaufnahme, einer Notdienstpraxis und einer zentralen Ersteinschätzungsstelle.

  • Erweiterte telemedizinische und aufsuchende Versorgung:

    Die Kassenärztlichen Vereinigungen werden verpflichtet, rund um die Uhr eine telemedizinische und mobile Versorgung anzubieten, um vor allem immobile ...

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