§§ 1 - 5 Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Begriffsbestimmung
Einsatzgeschädigte im Sinne dieses Gesetzes sind
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Soldatinnen und Soldaten, |
2. |
Beamtinnen und Beamte des Bundes, |
3. |
Richterinnen und Richter des Bundes, |
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Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes, mit Ausnahme der bei deutschen Dienststellen im Ausland eingestellten Ortskräfte, sowie |
5. |
Helferinnen und Helfer des Technischen Hilfswerks nach § 2 Absatz 1 des THW-Gesetzes, |
die eine nicht nur geringfügige gesundheitliche Schädigung durch einen Einsatzunfall im Sinne von § 63c des Soldatenversorgungsgesetzes [Ab 01.01.2025: § 87 des Soldatenversorgungsgesetzes] oder § 31a des Beamtenversorgungsgesetzes erlitten haben.
§ 2 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt entsprechend für Einsatzgeschädigte, die zur Ausübung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden sind und bei oder infolge dieser Tätigkeit einen Einsatzunfall nach § 1 erlitten haben.
(2) 1Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 1, die zugleich unter § 1 Nummer 2, 3 oder 4 fallen, gelten für die Anwendung dieses Gesetzes ausschließlich als Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 1, wenn sie den Einsatzunfall in einem Wehrdienstverhältnis erlitten haben. 2Haben Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 1 bis 4 den Einsatzunfall in einem Dienstverhältnis nach dem THW-Gesetz erlitten, sind auf sie die für Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 5 geltenden Vorschriften anzuwenden.
(3) § 63c Absatz 6 des Soldatenversorgungsgesetzes [Ab 01.01.2025: § 87 Absatz 7 des Soldatenversorgungsgesetzes] und § 31a Absatz 4 des Beamtenversorgungsgesetzes gelten entsprechend.
§ 3 Berufliche Qualifizierung
(1) Einsatzgeschädigte haben einen Anspruch gegen den Bund auf die erforderlichen Leistungen zur beruflichen Qualifizierung, um ihre Erwerbsfähigkeit entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Weiterverwendung nach diesem Gesetz oder ihre sonstige Eingliederung in das Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern, soweit kein gleichartiger Anspruch nach deutschen, überstaatlichen oder zwischenstaatlichen Vorschriften besteht.
(2) Die Leistungen nach Absatz 1 umfassen insbesondere
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Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich der Beratung und Vermittlung, |
2. |
die Berufsvorbereitung einschließlich einer erforderlichen Grundausbildung, |
3. |
die berufliche Anpassung und Weiterbildung, auch soweit sie einen zur Teilnahme erforderlichen schulischen Abschluss einschließen, |
4. |
die berufliche Ausbildung, auch soweit sie schulisch durchgeführt wird, und |
5. |
die Schulausbildung, wenn der in Aussicht genommene Beruf dies erfordert. |
(3) 1Über die Gewährung der Leistungen entscheidet die oberste Dienstbehörde. 2Dabei berücksichtigt sie angemessen die Eignung, persönliche Neigung und bisherige Tätigkeit der Einsatzgeschädigten sowie die Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt. 3Soweit erforderlich klärt sie die berufliche Eignung oder führt eine Arbeitserprobung durch.
(4) 1Die oberste Dienstbehörde legt den Umfang der Leistungen in einem beruflichen Förderungsplan fest. 2Dieser wird bei Bedarf fortgeschrieben und den fachlichen und persönlichen Entwicklungen angepasst.
(5) Die oberste Dienstbehörde beendet die Gewährung von Leistungen der beruflichen Qualifizierung, sobald diese erfolgreich abgeschlossen ist oder deren Fortsetzung keinen Erfolg mehr verspricht.
(6) Die oberste Dienstbehörde kann die in den Absätzen 3 bis 5 genannten Aufgaben einer ihr nachgeordneten Behörde übertragen.
§ 4 Schutzzeit
(1) 1Schutzzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, in der Einsatzgeschädigte
1. |
medizinische Leistungen zur Behandlung der gesundheitlichen Schädigung oder |
2. |
Leistungen zur beruflichen Qualifizierung nach § 3 oder anderen Gesetzen |
benötigen, um die Aufnahme der bisherigen beruflichen Tätigkeit, eine Weiterverwendung nach diesem Gesetz oder eine sonstige Eingliederung in das Arbeitsleben zu erreichen. 2Die Schutzzeit beginnt mit der Feststellung des Einsatzunfalls.
(2) Während der Schutzzeit dürfen
1. |
Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 1 bis 3 oder 5, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, wegen durch den Einsatzunfall bedingter Dienstunfähigkeit nur auf eigenen Antrag in den Ruhestand versetzt oder entlassen werden, wobei § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes bei mangelnder Bewährung wegen allein fehlender gesundheitlicher Eignung, die auf dem Einsatzunfall beruht, nicht anzuwenden ist, und |
2. |
die Arbeitsverhältnisse von Einsatzgeschädigten nach § 1 Nummer 4 oder 5 mit dem Bund nicht wegen der durch den Einsatzunfall bedingten Arbeitsunfähigkeit gekündigt werden. |
(3) 1Die Schutzzeit endet mit der Feststellung, dass die Ziele nach Absatz 1
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voraussichtlich nicht mehr erreicht werden können. |
2Die Schutzzeit endet spätestens fünf Jahre nach Beginn des Bezugs von Leistungen nach § 3. 3Sie kann um bis zu drei Jahre verlängert werden, wenn festgestellt wird, dass in dieser ...