Bei der Entscheidung über eine Leistung zur verhaltensbezogenen Prävention berücksichtigt die Krankenkasse folgende mögliche Präventionsempfehlungen:
- Präventionsempfehlung im Rahmen einer Gesundheitsuntersuchung[1]
- Präventionsempfehlung im Rahmen einer Kinderuntersuchung[2]
- Empfehlung im Rahmen einer arbeitsmedizinischen Vorsorge oder
- schriftlich abgegebene Empfehlung im Rahmen einer sonstigen ärztlichen Untersuchung.
Beispiel einer Satzungsregelung zur Primärprävention
Die Krankenkasse übernimmt Leistungen der primären Prävention in den Handlungsfeldern:
- Bewegungsgewohnheiten,
- Ernährung,
- Entspannung/Stressregulation,
- Genuss- und Suchtmittelkonsum.
Für Leistungen von Fremdanbietern wird, sofern sie den aufgeführten Qualitätskriterien (Leitfaden Prävention, Handlungsfelder und Kriterien des GKV-Spitzenverbands in der jeweils gültigen Fassung) genügen, bei Vorlage einer Teilnahmebestätigung ein Finanzierungszuschuss in Höhe von 120 EUR je Maßnahme gewährt.
Die Förderung ist auf max. 2 Kurse pro Versicherten und Kalenderjahr begrenzt. Die Wiederholung gleicher Maßnahmen im Folgejahr ist ausgeschlossen.
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