3.1 Lebenswelten
Lebenswelten sind für die Gesundheit bedeutsame, abgrenzbare soziale Systeme, insbesondere des Wohnens, des Lernens, des Studierens, der medizinischen und pflegerischen Versorgung sowie der Freizeitgestaltung einschließlich des Sports.
Es handelt sich also um die nichtbetrieblichen Lebenswelten. Leistungen nach dem lebensweltbezogenen Ansatz sind besonders geeignet, das Ziel der Verminderung sozial bedingter Ungleichheit von Gesundheitschancen zu erreichen. Die Leistungen richten sich statt auf Individuen auf die Lebensräume der Menschen, in denen insbesondere Einfluss auf die Bedingungen von Gesundheit genommen werden kann.
Für diese nichtbetrieblichen Lebenswelten haben die Krankenkassen im Jahr 2024 durchschnittlich einen Betrag von 2,44 EUR für jeden Versicherten aufzuwenden.
3.2 Leistungsinhalte
Die Krankenkassen fördern im Zusammenwirken mit dem öffentlichen Gesundheitsdienst unbeschadet der Aufgaben anderer auf der Grundlage von Rahmenvereinbarungen, insbesondere den Aufbau und die Stärkung gesundheitsförderlicher Strukturen.
Hierzu erheben sie unter Beteiligung der Versicherten und der für die Lebenswelt Verantwortlichen die gesundheitliche Situation einschließlich ihrer Risiken und Potenziale. Anschließend entwickeln sie Vorschläge
- zur Verbesserung der gesundheitlichen Situation,
- zur Stärkung der gesundheitlichen Ressourcen und Fähigkeiten
und unterstützen deren Umsetzung. Dabei sollen alle Krankenkassen zusammenarbeiten und kassenübergreifende Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten erbringen.
Zur Unterstützung der Krankenkassen bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben bilden die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen in jedem Land gemeinsam bei einem der jeweiligen Landesverbände der Krankenkassen oder dem Verband der Ersatzkassen Arbeitsgemeinschaften. Diese unterstützen mit ihren Leistungen die Umsetzung der Rahmenvereinbarungen auf Landesebene.
3.2.1 Kindertagesstätten
Eine besondere Bedeutung kommt dabei Kindertagesstätten zu, da hier Kinder im Alter vom ersten Lebensjahr bis zum Schulalter erreicht werden können. Gerade in dieser Lebensphase können gesundheitsförderliche Erlebens- und Verhaltensweisen geprägt werden.
3.2.2 Verpflichtung der Pflegekassen zur Leistungserbringung
Soweit es die Lebenswelt der stationären pflegerischen Versorgung betrifft, sieht das SGB XI eine spezielle Verpflichtung der Pflegekassen vor, Leistungen zur Prävention in stationären Pflegeeinrichtungen zu erbringen. Die Ausgaben der Pflegekassen für diese Präventionsleistungen sollen insgesamt im Jahr 2024 für jeden ihrer Versicherten einen Betrag von 0,37 EUR umfassen.
3.2.3 Zusammenarbeit
Bei der Erbringung von Leistungen für Personen, deren berufliche Eingliederung aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen besonders erschwert ist, arbeiten die Krankenkassen mit der Bundesagentur für Arbeit und mit den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende eng zusammen.
3.3 Voraussetzung für die Leistungserbringung
Die Krankenkasse kann Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten erbringen, wenn die Bereitschaft der für die Lebenswelt Verantwortlichen zur Umsetzung und Mitarbeit besteht. Diese sollen auch mit einer angemessenen Eigenleistung zur Umsetzung beitragen.
3.4 Aufgaben des GKV-Spitzenverbands
Der GKV-Spitzenverband unterstützt die Arbeitsgemeinschaften auf Landesebene bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben insbesondere durch
- die Empfehlung von gemeinsamen und kassenartenübergreifenden Handlungsfeldern und Schwerpunktsetzungen für die Leistungen der Arbeitsgemeinschaften und der Aufgaben nach den folgenden Nummern 2 und 3,
- die Förderung von Maßnahmen zur Unterstützung des Aufbaus und der Stärkung gesundheitsförderlicher Strukturen mit bundesweiter Bedeutung,
- die Entwicklung, Erprobung und wissenschaftliche Evaluation gesundheitsförderlicher Konzepte,
- die Erstellung eines Arbeitsprogramms des GKV-Spitzenverbands zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Nummern 1 bis 3 unter Berücksichtigung einer Stellungnahme der Nationalen Präventionskonferenz jeweils bis zum 30.11. eines Jahres für das Folgejahr.
Der GKV-Spitzenverband kann Dritte mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach vorstehenden Nummern 2 und 3 beauftragen.