Die Versicherungspflicht endet, wenn die selbstständige Tätigkeit als Gewerbetreibender nicht mehr ausgeübt wird, spätestens jedoch am Tage der Löschung der Eintragung in die Handwerksrolle.
Ende der Versicherungspflicht als selbstständig tätiger Gewerbetreibender bei Einstellung der Handwerkstätigkeit
Einstellung der selbstständigen Handwerkertätigkeit ab | 2.8.2024 |
Löschung der Eintragung in die Handwerksrolle | 12.9.2024 |
Ende der Versicherungspflicht als selbstständig tätiger Gewerbetreibender | 1.8.2024 |
Ende der Versicherungspflicht als selbstständig tätiger Gewerbetreibender bei andauernder Abwicklung des Betriebs
Löschung der Eintragung in die Handwerksrolle | 9.8.2024 |
Formale Abwicklung des Betriebs bis | 11.10.2024 |
Ende der Versicherungspflicht als selbstständig tätiger Gewerbetreibender | 9.8.2024 |
Tatbestände, die zum Ende der Versicherungspflicht führen, hat der selbstständig tätige Gewerbetreibende dem zuständigen Regionalträger unverzüglich mitzuteilen. Die Handwerkskammer unterrichtet den zuständigen Regionalträger über Änderungen oder Löschungen in der Handwerksrolle.[1]
Bestandsschutz bei Beendigung der Versicherungspflicht nach dem 216. Pflichtbeitrag
Handwerker, die vor dem 1.1.1992 wegen Erreichens des 216. Pflichtbeitrags kraft Gesetzes aus der Handwerkerversicherung ausgeschieden sind, wurden in der am 31.12.1991 weiterhin ausgeübten Handwerkertätigkeit ab 1.1.1992 nicht wieder versicherungspflichtig. Damit wurde sichergestellt, dass die ab 1.1.1992 geltende Rechtslage nicht zur Versicherungspflicht führt und die auf das Nichtbestehen von Versicherungspflicht ausgerichteten Lebensplanung des Handwerkers (z. B. Abschluss oder Aufstockung einer Lebensversicherung) nicht einwirkt.
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