Für die mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge zählen Zeiten

  • als Arbeitnehmer,
  • als selbstständig Tätiger, auch wenn die Pflichtbeiträge nicht als selbstständiger Handwerker/Gewerbetreibender gezahlt wurden,
  • wegen Kindererziehung,
  • mit ausländische Pflichtbeitragszeiten, soweit zwischenstaatliche[1] oder überstaatliche[2] Regelungen eine Gleichstellung der ausländischen Beiträge mit den nach Bundesrecht für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit zu zahlenden Beiträge vorsehen.

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