In der Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 wurde festgelegt, welchen Rechtsvorschriften eine Person unterliegt, die gewöhnlich in 2 oder mehr Mitgliedsstaaten eine Beschäftigung ausübt.
3.1 Gewöhnliche Beschäftigung in mehreren Mitgliedsstaaten
Nach Art. 13 der Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 muss zunächst festgestellt werden, ob eine Person gewöhnlich in 2 oder mehr Mitgliedsstaaten beschäftigt ist. Eine Person gilt insbesondere dann als gewöhnlich in 2 oder mehr Mitgliedsstaaten tätig, wenn die Person unter Beibehaltung ihrer ursprünglichen Beschäftigung gleichzeitig eine weitere Beschäftigung in einem anderen Staat ausübt oder eine Person seine Tätigkeit regelmäßig in mehreren anderen Staaten ausübt.
Gewöhnliche Beschäftigung in mehreren Staaten liegt vor
Ein deutscher Arbeitnehmer übt eine Beschäftigung in Stuttgart aus. Jeden Monat wird der Arbeitnehmer für jeweils eine Arbeitswoche in der Filiale in Österreich eingesetzt. Der Arbeitnehmer übt eine gewöhnliche Beschäftigung in 2 Staaten aus.
Aus Sicht des GKV-Spitzenverbands, DVKA ist eine regelmäßige Tätigkeit in 2 oder mehr Staaten gegeben, wenn der Arbeitnehmer die Beschäftigung regelmäßig an einem Tag im Monat oder 5 Tagen im Quartal in einem anderen Staat ausübt. Hierbei ist zu beachten, dass es sich immer um denselben Staat handeln muss. Ansonsten wäre zu prüfen, ob es sich bei den Auslandseinsätzen um Entsendungen handelt.
3.2 Unbedeutende Tätigkeiten
Bei der Feststellung der anzuwendenden Rechtsvorschriften werden Tätigkeiten nicht berücksichtigt, die als unbedeutende Tätigkeiten angesehen werden. Dies sind Tätigkeiten die weniger als 5 % der Vergütung oder weniger als 5 % der Arbeitszeit umfassen.
Unbedeutende Tätigkeiten
Ein Arbeitnehmer arbeitet für ein französisches Unternehmen in Deutschland. Jede Woche nimmt der Arbeitnehmer an einer Besprechung am Hauptsitz des Unternehmens in Frankreich teil. Unstreitig ist auch in diesem Fall, dass der Arbeitnehmer gewöhnlich in 2 Mitgliedsstaaten beschäftigt ist. Allerdings ist der Umfang der Auslandstätigkeit so gering, dass diese Tätigkeit als unbedeutend angesehen wird.
Eine unbedeutende Tätigkeit liegt immer dann vor, wenn der Arbeitnehmer während eines Zeitraums von 3 Monaten nicht mehr als 2 Stunden in der Woche im anderen Mitgliedsstaat arbeitet oder weniger als 5 % der Tätigkeit im anderen Staat ausgeübt wird.
Beurteilung der Gesamtumstände
In der Praxis kommt es bei der Beurteilung, ob die Beschäftigung in 2 oder mehreren Staaten gegeben ist, immer wieder zu Schwierigkeiten. Entscheidend bei der Beurteilung ist die Frage, ob die Beschäftigung üblicherweise in mehreren Staaten ausgeübt wird. Wenn es sich bei der Auslandstätigkeit um ein einmaliges Ereignis handelt, ist eher davon auszugehen, dass es sich um eine Entsendung handelt.
3.3 Wesentlicher Teil der Beschäftigung
Nach Art. 13 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 muss ein wesentlicher Teil der Beschäftigung im Wohnstaat ausgeübt werden. Für die Prüfung werden die Arbeitszeit und das Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers berücksichtigt. Dann wird eine Gesamtbewertung vorgenommen. Ergibt sich aus der Gesamtbewertung ein Anteil von weniger als 25 % der Beschäftigung im Wohnstaat, wird kein wesentlicher Teil der Beschäftigung im Wohnstaat ausgeübt.
Beurteilung des "wesentlichen Teils einer Beschäftigung"
Bei der Beurteilung des wesentlichen Teils werden vorausschauend die folgenden 12 Kalendermonate berücksichtigt.
3.4 Sitz des Arbeitgebers
Ein Kriterium für die Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften ist der Sitz des Arbeitgebers. In der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 wurde dieser definiert und klargestellt. Der Sitz des Arbeitgebers ist der satzungsmäßige Sitz oder die Niederlassung, an dem die wesentlichen Entscheidungen des Unternehmens getroffen und die Handlungen zu dessen zentraler Verwaltung vorgenommen werden.
3.5 Anwendbare Rechtsvorschriften
Ist ein Arbeitnehmer u. a. in seinem Wohnstaat tätig und übt dort den wesentlichen Teil seiner Beschäftigung aus, so gelten für den Arbeitnehmer die Rechtsvorschriften des Wohnstaates. Übt ein gewöhnlich in 2 oder mehreren Mitgliedsstaaten beschäftigter Arbeitnehmer nicht den wesentlichen Teil seiner Tätigkeit im Wohnstaat aus, gelten folgende Zuständigkeitsregelungen:
- Übt der Arbeitnehmer die Tätigkeiten bei einem Arbeitgeber aus, gelten die Rechtsvorschriften des Staates, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
- Übt der Arbeitnehmer die Tätigkeiten bei verschiedenen Arbeitgebern aus, die ihren Sitz in einem Mitgliedsstaat haben, gelten die Rechtsvorschriften des Staates, in dem die Arbeitgeber ihren Sitz haben.
- Übt der Arbeitnehmer die Tätigkeiten bei verschiedenen Arbeitgebern aus, die ihren Sitz im Wohnstaat und in einem anderen Mitgliedsstaat haben, gelten die Rechtsvorschriften des Mitgliedsstaates, in dem der Arbeitnehmer nicht seinen Wohnsitz hat.
- Übt der Arbeitnehmer die Tätigkeiten bei verschiedenen Arbeitgebern aus, die ih...