Zusammenfassung
Bei Vorliegen einer versicherungspflichtigen Mehrfachbeschäftigung prüft die Einzugsstelle auf Grundlage der eingegangenen Entgeltmeldungen, ob die in dem sich überschneidenden Meldezeitraum erzielten Arbeitsentgelte in der Summe die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (BBG KV) überschreiten. Soweit die Einzugsstelle bei dieser Prüfung nicht ausschließen kann, dass aufgrund der versicherungspflichtigen Mehrfachbeschäftigung die BBG KV überschritten wurde, fordert sie bei den betroffenen Arbeitgebern die GKV-Monatsmeldungen für den zu beurteilenden Zeitraum an.
Mit der GKV-Monatsmeldung müssen die betroffenen Arbeitgeber dann die monatlichen Entgeltdaten an die Einzugsstelle melden.
Sozialversicherung: Die Verpflichtung zur Übermittlung der GKV-Monatsmeldung ergibt sich aus § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 SGB IV und § 11b DEÜV. In § 26 Abs. 4 SGB IV ist die Überprüfung von Amts wegen durch die Krankenkassen geregelt. Die Mitwirkungspflicht der Arbeitnehmer ergibt sich aus § 28o SGB IV und das Nähere zum Verfahren wird in den gemeinsamen Grundsätzen nach § 28b Abs. 4 SGB IV geregelt. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben in ihrem Rundschreiben zum Gemeinsamen Meldeverfahren zur Sozialversicherung vom 29.6.2016 in der jeweils gültigen Fassung die Regelungen zur Monatsmeldung konkretisiert.
Sozialversicherung
1 Meldegründe
Die GKV-Monatsmeldung ist erst nach Aufforderung durch die Einzugsstelle von den Arbeitgebern abzugeben. Anhand der GKV-Monatsmeldungen ist es möglich, bei mehrfachbeschäftigten Arbeitnehmern mit einem Gesamtentgelt über der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung, einen zutreffenden Ausgangswert zur Beitragsberechnung zu ermitteln. Beitragskorrekturen werden infolge des Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze bei versicherungspflichtigen Mehrfachbeschäftigten im Rahmen einer Rückschau vorgenommen. Ausgenommen von diesem Verfahren sind Mehrfachbeschäftigungen von Arbeitnehmern, die Mitglied der landwirtschaftlichen Krankenkasse sind sowie geringfügig entlohnte Beschäftigungen neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung. Dies gilt auch dann, wenn in der geringfügig entlohnten Beschäftigung Versicherungspflicht in der Rentenversicherung besteht.
Meldung des laufenden beitragspflichtigen Arbeitsentgelts
Arbeitgeber haben mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung nach Aufforderung der Einzugsstelle, spätestens innerhalb von 6 Wochen, für den von der Einzugsstelle angeforderten Zeitraum GKV-Monatsmeldungen zu erstatten. Die Höhe des laufenden beitragspflichtigen Arbeitsentgeltes muss getrennt zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gemeldet werden. Die Meldung erfolgt mit dem Datenbaustein Krankenversicherung (DBKV) aus dem Entgeltabrechnungsprogramm.
2 Inhalt der Meldung
In der GKV-Monatsmeldung sind
- die Versicherungsnummer,
- Familien- und Vorname bei einer Namensänderung,
- die Beschäftigungszeit,
- die Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebs,
- Personen- und Beitragsgruppenschlüssel,
- das Kennzeichen für den Rechtskreis,
- die SV-Tage des zu meldenden Abrechnungsmonats,
- Midijob-Kennzeichen,
- das monatliche laufende Arbeitsentgelt, von dem Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung bzw. der Beitragszuschuss zur Krankenversicherung berechnet wurden,
- das im Abrechnungsmonat einmalig gezahlte Arbeitsentgelt bis zur Höhe der anteiligen Jahres-BBG der Rentenversicherung
anzugeben. Dabei sind die jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der verschiedenen Versicherungszweige zu beachten.
Die GKV-Monatsmeldung ist mit dem Abgabegrund "58" zu erstellen.
Angabe des beitragspflichtigen Entgelts
In der GKV-Monatsmeldung sind das laufende und das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt getrennt anzugeben. Die Beträge sind ungerundet in Eurocent zu beziffern.
3 Dauer der Meldepflicht
Die GKV-Monatsmeldungen sind für den von der Einzugsstelle angeforderten Zeitraum zu erstatten. Die Meldungen müssen mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung nach Aufforderung der Einzugsstelle, spätestens innerhalb von 6 Wochen, übermittelt werden.
Erstmalige Abgabe der Monatsmeldung
Der Arbeitgeber erhält am 15.1. die Aufforderung der Einzugsstelle zur Abgabe der GKV-Monatsmeldungen für die Zeit vom 1.10. bis 30.11. des Vorjahres. Die Monatsmeldung muss mit der nächstfolgenden Entgeltabrechnung (Mitte Februar) abgegeben werden, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Kenntnisnahme (26.2.).
4 Mitwirkungspflichten der Arbeitnehmer
Arbeitnehmer sind verpflichtet, ihren Arbeitgebern die zur Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitragszahlung erforderlichen Angaben zu machen und ggf. entsprechende Unterlagen vorzulegen. Dazu gehört auch die Information, dass neben dem Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung weitere beitragspflichtige Einnahmen erzielt werden. Das umfasst auch Mehrfachbeschäftigungen bei anderen Arbeitgebern, soweit diese nicht schon arbeitsrechtlich mit dem Arbeitgeber abzustimmen und von daher bereits bekannt sind. Weitere beitragspflichtige Einnahmen sind insbesondere