Aspekt |
GKV |
Argument pro GKV |
PKV |
Argument pro PKV |
Grundlage der Versicherung |
- Freiwillige Versicherung (entsprechend der gesetzlichen Regelungen bzw. Satzung der jeweiligen Krankenkasse)
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Entstehen der Versicherung |
- Mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder mit dem Tag nach dem Ende der Familienversicherung, soweit kein anderer Krankenversicherungsschutz nachgewiesen wird
- Bei Neugeborenen und Personen unter Berücksichtigung des zwischen- oder überstaatlichen Rechts muss die gewählte Krankenkasse die Versicherung durchführen, wenn die Vorversicherungszeiten und Antragsfristen erfüllt sind
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- Antrag auf Versicherung durch den Versicherungsnehmer
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- Antrag auf Versicherung kann angenommen oder abgelehnt werden (kein Kontrahierungszwang)
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Vorversicherung/ Anzeigefrist |
- Grundsätzlich keine Vorversicherungszeit
- Ausnahme: Die Vorversicherungszeit beträgt ein Jahr (alternativ: 2 Jahre in den letzten 5 Jahren) für Neugeborene und Personen unter Berücksichtigung des zwischen- oder überstaatlichen Rechts (bei Neugeborenen erfüllt durch die Eltern)
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- Anrechnung der in der gesetzlichen Krankenversicherung nachweislich ununterbrochen zurückgelegten Versicherungszeit auf die Wartezeiten
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- Voraussetzung: die Versicherung wird spätestens 2 Monate nach Beendigung der Vorversicherung beantragt und der Versicherungsschutz beginnt im unmittelbaren Anschluss
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Anzeigepflichten |
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- Angaben zum Gesundheitszustand und zu behandelnden Ärzten
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- Z. T. Freistellung der Ärzte von der Schweigepflicht
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- Pflichtverletzungen führen zum Vertragsrücktritt durch Versicherer oder Rückzahlung von Leistungen bzw. Risikozuschlägen
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Beiträge/Prämien |
- Beitragsberechnung aus beitragspflichtigen Einnahmen (Bruttoentgelt, Kapitalerträge, Mieteinnahmen, Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit)
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- Prämie nach dem versicherten Risiko (Leistungsumfang/Tarif, Eintrittsalter, Selbstbehalt)
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- Beitragsberechnung max. aus Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze und dem bundeseinheitlichen allgemeinen Beitragssatz der Krankenkassen von 14,6 % und ggf. dem kassenindividuellem Zusatzbeitrag der Krankenkasse für Arbeitnehmer (mit Krankengeld) bzw. 14,0 % und ggf. dem kassenindividuellem Zusatzbeitrag der Krankenkasse für Selbstständige (ohne Krankengeld). Einige Krankenkassen erheben von Versicherten zu tragende Zusatzbeiträge
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- Steigerung mit zunehmenden Alter zu erwarten
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- Bonusprogramme (je nach Satzung)
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- Risikozuschläge bei Vorerkrankungen möglich
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- Wahltarife z. B. bei Selbstbehalten oder bei Nichtinanspruchnahme von Leistungen (je nach Satzung)
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- Betragsrückerstattung möglich bei Nichtinanspruchnahme von Leistungen
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- Moderate Steigerung der Beiträge, wenn Erhöhung der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze
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Familienversicherung |
- Grds. Mitversicherung von Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern (LPartG) und Kindern
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- Individueller Beitrag für jede versicherte Person
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- Altersgrenzen werden berücksichtigt
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- Kinder können in die Verträge ihrer Eltern gegen Mehrbeitrag aufgenommen werden
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- Kein Zusatzbeitrag für die familienversicherten Angehörigen (= Solidaritätsprinzip)
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- Neugeborene Kinder, bei deren Geburt ein Elternteil wenigstens 3 Monate bei einem PKV-Unternehmen versichert ist, können dort ohne Risikoprüfung und ohne Wartezeiten versichert werden. Sie können innerhalb von 2 Monaten nach dem Tag der Geburt rückwirkend zum 1. des Geburtsmonats angemeldet werden
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- Einkommensgrenze für mitversicherte Angehörige
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Beitragszuschuss |
- Beitragszuschuss für Zeiten, für die dem Arbeitnehmer Arbeitsentgelt zusteht (nicht während Krankengeld, Schutzfrist/Mutterschutzgesetz oder Elternzeit)
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- Arbeitgeber zahlt Zuschuss zur PKV-Prämie bis zur Höhe von 421,76 EUR (inkl. des halben durchschnittlichen Zusatzbeitrags in der Krankenversicherung), maximal die Hälfte der anfallenden PKV-Prämie
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- Beitragszuschuss wird ermittelt aus dem allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung (14,6 %) und der Beitragsbemessungsgrenze des aktuellen Kalenderjahres. Der anfallende kassenindividuelle Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung wird ebenfalls zu 50 % bezuschusst. Der Höchstbeitragszuschuss des Arbeitgebers beträgt daher - ohne den kassenindividuellen Zusatzbeitrag - im Jahr 2024 (7,3 % von 5.175 EUR =) 377,78 EUR zzgl. des kassenindividuellen Zusatzbeitrags. Aufwendungen für Wahltarife sind nicht zuschussfähig
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- Nur für Zeiten, für die dem Arbeitnehmer Arbeitsentgelt zusteht (nicht während Krankengeld, Schutzfrist/Mutterschutzgesetz oder Elternzeit)
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