7.1 Rechtsaufsicht

Der GKV-Spitzenverband steht unter der Aufsicht des Bundesministerium für Gesundheit (BMG). Trifft der GKV-Spitzenverband in grundsätzlichen Fach- und Rechtsfragen Entscheidungen zum Beitrags- und Meldeverfahren und zur einheitlichen Erhebung der Beiträge,[1] steht er unter der Aufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Die Aufsicht über die Arbeit der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland[2] wird durch das BMG im Einvernehmen mit dem BMAS ausgeübt.

Die Aufsicht über den GKV-Spitzenverband ist eine Rechtsaufsicht[3] und erstreckt sich auf die Beachtung von Gesetz und sonstigem Recht. Dazu kann die Aufsichtsbehörde die Geschäfts- und Rechnungsführung des GKV-Spitzenverbands prüfen. Ihr sind auf Verlangen alle Unterlagen vorzulegen und alle Auskünfte zu erteilen, die zur Ausübung des Aufsichtsrechts aufgrund pflichtgemäßer Prüfung der Aufsichtsbehörde gefordert werden.

Bei einem Rechtsverstoß wird der GKV-Spitzenverband durch die Aufsichtsbehörde zunächst darüber beraten, wie die Rechtsverletzung zu beheben ist. Erst danach kann der GKV-Spitzenverband verpflichtet werden. Das Selbsteintrittsrecht der Aufsichtsbehörde bei Verhinderung von Selbstverwaltungsorganen ist nur bei genereller Verweigerung der Führung eines oder mehrerer Geschäfte möglich, nicht dagegen, wenn Selbstverwaltungsorgane sich weigern, ein Geschäft in einem bestimmten, von der Aufsichtsbehörde geforderten Sinn zu führen.[4]

7.2 Aufsichtsmittel in besonderen Fällen

Der Aufsichtsbehörde stehen Aufsichtsmittel in besonderen Fällen zu (z. B. bei einer rechtswidrigen Satzungsbestimmung oder einem rechtswidrigen Beschluss des Verwaltungsrats).[1] Die Aufsichtsmittel können in einer Anordnung und ggf. einer anschließenden Ersatzvornahme durch die Aufsichtsbehörde bestehen. Wird angeordnet, dass ein rechtswidriger Beschluss aufzuheben ist, darf der Beschluss von diesem Zeitpunkt an nicht vollzogen werden.[2]

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