Der Aufsichtsbehörde stehen Aufsichtsmittel in besonderen Fällen zu (z. B. bei einer rechtswidrigen Satzungsbestimmung oder einem rechtswidrigen Beschluss des Verwaltungsrats).[1] Die Aufsichtsmittel können in einer Anordnung und ggf. einer anschließenden Ersatzvornahme durch die Aufsichtsbehörde bestehen. Wird angeordnet, dass ein rechtswidriger Beschluss aufzuheben ist, darf der Beschluss von diesem Zeitpunkt an nicht vollzogen werden.[2]

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