2.1 Spielzeitverpflichtete Künstler
Künstler und Angehörige von verwandten Berufen, die auf Spielzeit- oder Teilspielzeitvertrag angestellt sind, sind in den Theaterbetrieb eingegliedert und damit abhängig beschäftigt. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Künstler gleichzeitig eine Gastspielverpflichtung bei einem anderen Unternehmen eingegangen ist.
2.2 Gastspielverpflichtete Künstler
[1] Gastspielverpflichtete Schauspieler, Sänger, Tänzer und andere Künstler (einschließlich Kleindarsteller und Statisten) sind in den Theaterbetrieb eingegliedert und daher grundsätzlich abhängig beschäftigt.
[2] Eine selbstständige Tätigkeit ist bei Vorliegen eines Gastspielvertrages ausnahmsweise bei einem
- Schauspieler,
- Sänger (Solo),
- Tänzer (Solo) und
- Instrumentalsolisten
dann anzunehmen, wenn er aufgrund seiner hervorragenden künstlerischen Stellung maßgeblich zum künstlerischen Erfolg einer Aufführung beizutragen verspricht und wenn nach dem jeweiligen Gastspielvertrag nur wenige Vorstellungen vereinbart sind. Hierunter sind in erster Linie Gastspiele zu verstehen, denen eine herausragende künstlerische Stellung zukommt, d.h., Künstler mit überregionaler künstlerischer Wertschätzung und wirtschaftlicher Unabhängigkeit, die in der Lage sind, ihre Bedingungen dem Vertragspartner gegenüber durchzusetzen. Allerdings kann eine regelmäßige Probenverpflichtung als Indiz gegen eine selbstständige Tätigkeit gewertet werden.
[3] Von einer selbstständigen Tätigkeit ist weiter auszugehen, bei einem
Bühnen- oder Kostümbildner,
der das Bühnenbild oder die Kostüme nur für ein bestimmtes Stück entwirft.
[4] Gastspielverpflichtete Künstler einschließlich der Instrumentalsolisten sind selbstständig, wenn sie an einer nur gelegentlich aufgeführten konzertanten Opernaufführung, einem Oratorium, Liederabend oder dergleichen mitwirken.
[5] Orchesteraushilfen sind ausnahmsweise selbstständig tätig, wenn sie ohne Verpflichtung für den allgemeinen Dienst (z.B. keine regelmäßige Probenverpflichtung) bestimmte musikalische Aufgaben übernehmen und sich dadurch von den fest angestellten Orchestermitgliedern erheblich unterscheiden. Schauspieler, (Chor-) Sänger und Tänzer, die als Aushilfen tätig werden, sind grundsätzlich als abhängig Beschäftigte anzusehen.
2.3 Urheber
Als Urheber sind in dieser Eigenschaft grundsätzlich selbstständig tätig z.B.
- Komponisten,
- Arrangeure (Musikbearbeiter),
- Librettisten,
- Textdichter.
2.4 Werbung
Alle in der Werbung für einen Theater- oder einen Orchesterträger unter eigener Firma Tätigen sind grundsätzlich selbstständig. Das gilt insbesondere für
- Fotografen,
- PR-Fachleute,
- Grafik-Designer.
2.5 Tätigkeit bei Kulturorchestern
Für gastspielverpflichtete Künstler gelten dieselben Grundsätze wie in Abschnitt 2.2.