Siehe § 68 SGB IX in der Fassung ab 1.1.2018; § 48 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017.
1. Rechtsanwendung
[1] Der Anspruch auf Übergangsgeld als ergänzende Leistung entsteht mit dem Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben und ist demnach für die gesamte Dauer der Leistung immer nach dem Recht zu beurteilen, dass zu Beginn der Leistung maßgeblich ist beziehungsweise war. Dies gilt auch bei einheitlichen Leistungsfällen. Werden beispielsweise nacheinander eine Berufsvorbereitung und anschließend eine berufliche Anpassung, Ausbildung oder Weiterbildung durchgeführt, liegt immer ein sogenannter einheitlicher Leistungsfall vor. Der Beginn des Verfahrens ist dann der erste Tag der ersten Leistung, die zu dem einheitlichen Leistungsfall gehört.
[2] § 68 SGB IX ist bei einem Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben ab dem 01.01.2018 anzuwenden.
[3] Bei einem Leistungsbeginn vor dem 01.01.2018 ist dagegen weiterhin § 48 SGB IX in der Fassung bis 31. Dezember 2017 maßgebend.
Beispiel 1:
Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben |
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(Berufsvorbereitung): |
04.12.2017 bis 26.01.2018 |
Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben |
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(berufliche Ausbildung): |
29.01.2018 bis 24.01.2020 |
Lösung:
Die Berufsvorbereitung beginnt am 04.12.2017. Daher ist § 48 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017 für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage des Übergangsgeldes maßgebend. Da es sich um einen einheitlichen Leistungsfall handelt, ist für die nachfolgende berufliche Ausbildung die vorangegangene Berechnungsgrundlage (§ 48 SGB IX) zu übernehmen.
Beispiel 2:
Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben |
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(berufliche Ausbildung – Abbruch am 29.12.2017): |
04.9.2017 bis 29.12.2017 |
Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben |
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(Integrationsmaßnahme): |
ab 09.04.2018 |
Lösung:
Die berufliche Ausbildung beginnt am 04.09.2017. Daher ist § 48 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017 für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage des Übergangsgeldes maßgebend.
Die nachfolgende Integrationsmaßnahme ab dem 09.04.2018 begründet einen neuen Leistungsfall, so dass die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld neu zu ermitteln ist.
Da die Integrationsmaßnahme am 09.04.2018 beginnt, ist § 68 SGB IX in der Fassung ab 01.01.2018 für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage maßgebend.
2. Allgemeines
[1] § 68 SGB IX regelt die Ermittlung der Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld während Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 16 SGB VI in Verbindung mit § 33 Abs. 3 Nummern 2 bis 4 SGB IX oder § 40 SGB IX. Dies gilt auch bei der Abklärung der beruflichen Eignung beziehungsweise bei Arbeitserprobungen nach § 33 Abs. 4 Satz 2 SGB IX, sofern die Versicherten wegen der Teilnahme an diesen Leistungen kein oder ein geringeres Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielen.
[2] Anders als bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ist bei diesen Leistungen auch dann ein Übergangsgeld zu berechnen, wenn der Versicherte aktuell weder Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen erzielt, noch Entgeltersatzleistungen bezogen hat.
3. Berechnungsgrundlage wie bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
[1] § 68 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX regelt die Verfahrensweise, wenn eine Berechnungsgrundlage für ein Übergangsgeld (zum Beispiel Arbeitsentgelt) vorhanden ist. Hierbei darf der letzte Tag des Bemessungszeitraums nicht länger als 3 Jahre - ausgehend vom Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben - zurückliegen. Die Frist von 3 Jahren wird in die Vergangenheit zurückgerechnet.
Beispiel 3:
Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben: |
02.04.2018 |
Lösung:
3-Jahresfrist: |
02.04.2015 bis 01.04.2018 |
[2] Ohne Bedeutung ist, ob vor Beginn der Leistung Arbeitsunfähigkeit vorlag. Maßgebend bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage ist der letzte versicherungsrechtliche Status.
Beispiel 4:
Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben: |
16.04.2018 |
3-Jahresfrist vom |
16.04.2015 bis 15.04.2018 |
Selbstständig, Bezug von Arbeitseinkommen bis |
31.12.2017 |
versicherungspflichtige Beschäftigung |
01.01.2018 bis 13.04.2018 |
Lösung:
Zuletzt wurde eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt. Die Berechnungsgrundlage ist nach §§ 66 und 67 SGB IX, wie bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, zu ermitteln.
[3] Die Berechnung hat wie bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zu erfolgen, wenn der letzte Tag des Bemessungszeitraums innerhalb der 3-Jahres-Frist liegt. Dies gilt auch dann, wenn zuletzt eine versicherungspflichtige geringfügige Beschäftigung ausgeübt wurde.
Beispiel 5:
Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben: |
30.09.2018 |
versicherungspflichtige Beschäftigung bis |
30.09.2015 |
arbeitslos vom |
01.10.2015 bis 28.09.2018 |
Lösung:
3-Jahresfrist: |
30.09.2015 bis 29.09.2018 |
Bemessungszeitraum: |
01.09.2015 bis 30.09.2015 |
Der letzte Tag des Bemessungszeitraums (301.09.2015) liegt innerhalb der 3-Jahres-Frist. Die Berechnungsgrundlage wird wie bei medizinischen Leistungen ermittelt.
Beispiel 6:
Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben: |
26.03.2018 |
Versicherungspflichtige Beschäftigung in der erlernten Tätigkeit als Maurergeselle bis: |
25.03.2015 |
geringfügige versicherungspflichtige Beschäftigung |
01.04.2015 bis 31.10.2017 |
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