[1] Wäre die Beitragszahlung wegen einer irrtümlich angenommenen Versicherungspflicht grundsätzlich rückwirkend von Beginn an einzustellen (vgl. Abschnitt II 1.5 des Gemeinsamen Rundschreibens zur Renten- und Arbeitslosenversicherung der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen vom 01.08.2016) oder der Höhe nach zu mindern, prüft die Pflegekasse zunächst, ob für die Pflegeperson Vertrauensschutz im Sinne des § 45 SGB X besteht, und es daher für die Vergangenheit oder auch weiterhin bei den bisherigen unzutreffenden Feststellungen bleibt. In diesem Sinne wird die vorangegangene Mitteilung der Pflegekasse über die Aufnahme der Beitragszahlung so behandelt, als wenn es sich dabei um einen Verwaltungsakt handeln würde. Die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Versicherungs- und Beitragspflicht gelten in den Fällen der Additionspflege ggf. einheitlich für alle beteiligten Pflegekassen.
[2] In Abhängigkeit vom Ergebnis dieser Prüfung teilt die Pflegekasse der Pflegeperson die beabsichtigte Einstellung der Beitragszahlung oder Minderung der Beitragshöhe sowie die Gründe hierfür mit. Änderungen für die Zukunft sollten mit Beginn des auf die Bekanntgabe der Mitteilung folgenden Kalendermonats wirksam werden. Bei diesem Änderungszeitpunkt verbleibt es, wenn die Pflegeperson gegen die beabsichtigte Einstellung oder Minderung keine Einwände erhebt. Diese Information ist in den Fällen der Versicherungspflicht aufgrund einer Additionspflege Gegenstand des Mitteilungsverfahrens zwischen den Pflegekassen.
[3] Sofern die Pflegeperson mit der beabsichtigten Einstellung oder Minderung der Beitragszahlung nicht einverstanden ist (streitiger Sachverhalt), teilt die Pflegekasse dem Rentenversicherungsträger bzw. der Agentur für Arbeit mit dem als Anlage beigefügten Formschreiben (unter konkreter Angabe der Gründe) mit, warum es nach Prüfung der Einwände der Pflegeperson und ggf. weiterer eigener Ermittlungen dabei verbleibt. Der Rentenversicherungsträger bzw. die Agentur für Arbeit entscheidet daraufhin über die Versicherungspflicht oder die Minderung der Beitragshöhe mittels rechtsbehelfsfähigen Bescheids (vgl. Ziffer 4). Für das anschließende Verfahren der Beanstandung und Erstattung der Beiträge finden die Gemeinsamen Grundsätze für die Erstattung und Verrechnung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen vom 01.08.2016 Anwendung.