[1] Der Rentenanspruch ist gegeben, wenn die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt sind. Nach § 33 SGB VI werden Renten geleistet wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes.
[2] Altersrenten (Voll- oder Teilrenten) sind
- Regelaltersrenten,
- Altersrenten für langjährig Versicherte,
- Altersrenten für schwerbehinderte Menschen,
- Altersrenten für besonders langjährig Versicherte,
- Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit,
- Altersrenten für Frauen und
- Altersrenten für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute.
[3] Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind
- Renten wegen voller Erwerbsminderung,
- Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung,
- Renten wegen Berufsunfähigkeit,
- Renten wegen Erwerbsunfähigkeit und
- Renten für Bergleute.
[4] Renten wegen Todes sind
- Witwenrenten oder Witwerrenten,
- Waisenrenten und
- Erziehungsrenten.
[5] Renten im Sinne des § 5 Absatz 1 Nr. 11, 11a und 12 SGB V sind auch die Knappschaftsausgleichsleistung sowie die Witwenrente und Witwerrente an geschiedene Ehegatten.
[6] Als Renten der gesetzlichen Rentenversicherung gelten auch die nach Artikel 2 RÜG zu leistenden Renten wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit oder Todes.
[7] Renten wegen Alters werden geleistet als
- Altersrenten und Zusatzaltersrenten,
- Bergmannsaltersrenten und Zusatzbergmannsaltersrenten und
- Bergmannsvollrenten.
[8] Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden geleistet als
- Invalidenrenten und Zusatzinvalidenrenten,
- Bergmannsinvalidenrenten und Zusatzbergmannsinvalidenrenten,
- Bergmannsrenten und
- Invalidenrenten für Behinderte.
[9] Renten wegen Todes werden geleistet als
- Witwen- oder Witwerrenten und Zusatzwitwen- oder -witwerrenten,
- Bergmannswitwen- oder Bergmannswitwerrenten und Zusatzbergmannswitwen- oder -witwerrenten,
- Übergangshinterbliebenenrenten und Zusatzübergangshinterbliebenenrenten,
- Unterhaltsrenten und
- Waisenrenten und Zusatzwaisenrenten.
[10] Keine Renten im Sinne des § 5 Absatz 1 Nr. 11, 11a und 12 SGB V sind
- Leistungen für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 bzw. im Beitrittsgebiet an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1927 (vgl. §§ 294 ff. SGB VI),
- Kriegsbeschädigtenrenten, die nach Artikel 25 RÜG vom Rentenversicherungsträger als Abschlag oder Ausgleichszahlung weiter zu leisten sind,
- Entschädigungsrenten nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer des Nationalsozialismus im Beitrittsgebiet und deren Hinterbliebenen vom 22. April 1992 (BGBl. I S. 906),
- Leistungen aus Sonderversorgungssystemen nach § 9 AAÜG, die nicht in die gesetzliche Rentenversicherung überführt wurden
[11] Ungeachtet des Artikels 5 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit – VO (EG) 883/04 – zur Gleichstellung von Sachverhalten kann aufgrund des Antrags bzw. des Bezugs einer gesetzlichen Rente aus einem anderen EU-/ EWR-Staat oder der Schweiz keine KVdR in Deutschland begründet werden. Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit – VO (EG) 987/09 – schließt dies ausdrücklich aus.
[12] Für den Eintritt der Versicherungspflicht ist nicht erforderlich, dass die Rente tatsächlich ausgezahlt wird; es genügt, dass der Anspruch auf die Rente dem Grunde nach besteht. Die KVdR wird demnach auch durchgeführt, wenn die Rente wegen Zusammentreffens mit einer anderen Rente oder Einkommen tatsächlich nicht gezahlt wird. Die KVdR wird dagegen nicht begründet, wenn der Rentenberechtigte auf die ganze Rente verzichtet.
[13] Die Feststellung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den Bezug der Rente trifft der zuständige Rentenversicherungsträger mit Erteilung des Rentenbescheides oder mit Aufnahme einer laufenden Vorschusszahlung. Die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers ist für die Krankenkasse verbindlich.
[14] Bei Vorschusszahlungen des Rentenversicherungsträgers auf die zu erwartenden Rentenleistungen ist davon auszugehen, dass der Rentenanspruch dem Grunde nach bereits anerkannt ist und lediglich die Höhe des Rentenanspruchs noch nicht feststeht. Der Erhalt eines Rentenvorschusses steht versicherungsrechtlich dem Bezug einer Rente gleich. Somit ist ab Beginn der Vorschusszahlung die KVdR durchzuführen, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Eine zuvor durchgeführte Mitgliedschaft als Rentenantragsteller ist zugunsten der KVdR umzustellen.
[15] In Fällen, in denen im Rahmen einer Überprüfung nach § 44 SGB X oder der nachgeholten Mitwirkung nach § 67 SGB I ein Rentenanspruch festgestellt wird, ergibt sich für die KVdR Folgendes:
[16] Allein der Tatbestand, dass der Rentenversicherungsträger – sei es von Amts wegen oder auf Veranlassung des Versicherten – seine Entscheidung überprüft, ...