3.2.1.3.1 Allgemeines
[1] § 226 Absatz 1 SGB V selbst regelt nur die Beitragsbemessung bei versicherungspflichtig Beschäftigten. Dass Renten, Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen für die Beitragsbemessung bei den anderweitig Versicherungspflichtigen in gleicher Weise zu berücksichtigen sind, ergibt sich aus den für den jeweiligen Personenkreis bestimmten Vorschriften (vgl. insbesondere die §§ 232a bis 236 SGB V). Unter die Regelung des § 226 Absatz 1 SGB V fallen mithin auch
- Bezieher von Arbeitslosengeld (§ 232a SGB V)
- Bezieher von Arbeitslosengeld II (§ 232a SGB V),
- Künstler und Publizisten (§ 234 SGB V),
- Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe (§ 235 SGB V),
- Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung (§ 235 SGB V),
- behinderte Menschen (§ 235 SGB V) und
- Studenten, Praktikanten ohne Arbeitsentgelt, zur Berufsausbildung Beschäftigte ohne Arbeitsentgelt, Auszubildende des Zweiten Bildungswegs (§ 236 SGB V, vgl. aber A VIII 3.2.1.3.4).
[2] Ferner werden von § 226 Absatz 1 SGB V die Versicherungspflichtigen erfasst, deren Mitgliedschaft nach § 192 oder § 193 SGB V erhalten bleibt.
[3] Bei den vorgenannten Personengruppen findet für die Rangfolge der Einnahmearten § 230 SGB V analog Anwendung.
[4] Zur Berechnung der Beiträge bei Bestehen einer Auffang-Versicherungspflicht wird auf die Ausführungen unter A VIII 3.2.1.3.6 verwiesen.
[5] Obwohl ein Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der alleinige Bezug einer solchen Rente keine Mitgliedschaft in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung begründen können (vgl. A V 3), haben gleichwohl in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung aufgrund eines anderen Tatbestandes pflichtversicherte Personen Beiträge aus einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung an die landwirtschaftliche Krankenkasse zu zahlen. Dies gilt sowohl für die Krankenversicherung als auch für die Pflegeversicherung. Die Berechnung der Beiträge richtet sich nach dem KVLG 1989 und dem SGB XI jeweils mit verschiedenen Sonderregelungen.
[6] Die Aussagen zu ranggleichen beitragspflichtigen Einnahmen unter A VIII 3.2.1.1 gelten entsprechend.
3.2.1.3.2 Bezieher von Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II
[1] Bei Beziehern von Arbeitslosengeld gelten als beitragspflichtige Einnahmen 80 % des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts, höchstens 80 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung. Wird gleichzeitig Arbeitsentgelt aus einem mehr als geringfügigen Beschäftigungsverhältnis erzielt, mindern sich die beitragspflichtigen Einnahmen nach § 232a Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V um 80 % dieses Arbeitsentgelts. Bei Personen, deren Arbeitslosengeld aus einem Arbeitsentgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze berechnet wird, gelten als Bemessungsgrundlage für die zu zahlenden Beiträge maximal 80 % der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (Urteil des BSG vom 29. September 1997 – 8 RKn 4/97 –, USK 9750). Beiträge aus Versorgungsbezügen sind aus der Differenz zwischen dieser Bemessungsgrundlage und der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zu erheben. Beiträge aus neben dem Arbeitslosengeld bezogenen Renten (sowohl der gesetzlichen Rentenversicherung als auch gesetzliche Renten aus dem Ausland) sind in analoger Anwendung des § 230 Satz 2 SGB V separat zu erheben.
[2] Bei Beziehern von Arbeitslosengeld II legt die Vorschrift des § 232a Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V in der Krankenversicherung das 0,3450-fache der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 SGB IV als beitragspflichtige Einnahme fest. In der Pflegeversicherung beträgt die Beitragsbemessungsgrundlage das 0,3620-fache der monatlichen Bezugsgröße (§ 57 Absatz 1 Satz 2 SGB XI). Für Fälle, in denen diese Personen weitere beitragspflichtige Einnahmen haben, wird nach § 232a Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 zweiter Halbsatz SGB V der Zahlbetrag des Arbeitslosengeldes II für die Beitragsbemessung diesen beitragspflichtigen Einnahmen mit der Maßgabe hinzugerechnet, dass als beitragspflichtige Einnahmen insgesamt die vorgenannte fiktive beitragspflichtige Einnahme gilt. Gleichzeitig bestimmt § 232a Absatz 3 SGB V, dass § 226 SGB V entsprechend gilt. In der Konsequenz werden die in § 226 Absatz 1 Satz 1 SGB V aufgeführten Einnahmearten ungekürzt der Beitragspflicht unterworfen. Eine Rangfolge der Einnahmearten im Hinblick auf die Beitragsbemessungsgrenze ist bei diesem Personenkreis nicht von Bedeutung. Soweit Beiträge aus Renten zu erheben sind, ist der Leistungsträger nach dem SGB II hieran nicht beteiligt. Die Beitragspflicht dieser Bezüge wird unabhängig von der für versicherungspflichtige Bezieher von Arbeitslosengeld II maßgebenden Beitragsbemessungsgrundlage festgestellt.
3.2.1.3.3 Wehrdienstleistende
[1] Bei Wehrdienstleistenden, deren Pflicht- oder freiwillige Mitgliedschaft bei der Krankenkasse nach § 193 SGB V erhalten bleibt, werden die Beiträge nach den näheren Bestimmungen in § 244 SGB V je nach Personenkreis auf ein Drittel oder ein Zehntel des Beitrags ermäßigt, der zuletzt vor der Einberufung zum Wehrdienst maßgebend war. Entsprechendes gilt nach § ...