[1] Die Ausübung des Krankenkassenwahlrechts ist in § 175 SGB V geregelt. Die Vorschrift beschreibt u.a. das Verfahren der Wahlausübung im Allgemeinen, die dabei einzuhaltenden Fristen für die Abgabe der Wahlerklärungen und die sich daraus ergebenden Bindungsfristen, Mitwirkungshandlungen der Mitglieder und der beteiligten Krankenkassen sowie die Ausübung des Krankenkassenwahlrechts in besonderen Fallkonstellationen. Hierbei sind die Grundsätze zur Ausübung des Krankenkassenwahlrechts für alle Versicherungspflichtigen (§ 5 SGB V) und alle Versicherungsberechtigten (§ 9, § 188 Abs. 4 SGB V) weitgehend identisch geregelt, so dass in den nachstehenden Erläuterungen auf die Benennung des betroffenen Personenkreises verzichtet wird, es sei denn, es gelten die personengruppenbezogenen speziellen Regelungen. Bezüglich der landwirtschaftlichen Krankenversicherung vgl. Abschnitt 1.2.

[2] Ein Mitglied ist an das ausgeübte Krankenkassenwahlrecht im Allgemeinen für 12 Monate gebunden (§ 175 Abs. 4 Satz 1 SGB V). Bei einem unveränderten Versicherungsverhältnis kann das Mitglied daher sein Wahlrecht grundsätzlich erst mit Ablauf dieser Bindung erneut ausüben. Das Krankenkassenwahlrecht setzt im Regelfall grundsätzlich das Zusammenwirken der Kündigung der Mitgliedschaft gegenüber der bislang zuständigen Krankenkasse sowie die Wahlerklärung gegenüber der gewählten Krankenkasse voraus. Nach der Rechtslage ab dem 1.1.2021 wird die Kündigung gegenüber der bisherigen Krankenkasse durch die gewählte Krankenkasse im Rahmen eines elektronischen Meldeverfahrens umgesetzt ("Krankenkassenwahlrecht bei unverändertem Versicherungsverhältnis", vgl. Abschnitt 3.2).

[3] Abweichend von dem vorgenannten Grundsatz erlischt die Bindung eines Mitglieds an die gewählte Krankenkasse, wenn die Mitgliedschaft kraft Gesetzes endet (§ 175 Abs. 4 Satz 2 SGB V). Wird also ein Krankenkassenwahlrecht aus Anlass der Veränderung im Versicherungsverhältnis ausgeübt, bedarf es weder einer Kündigung der Mitgliedschaft gegenüber der bislang zuständigen Krankenkasse noch einer Berücksichtigung der Bindungsfristen bei ihr ("sofortiges Krankenkassenwahlrecht", vgl. Abschnitt 3.3).

[4] Bei einer aktiven Ausübung des Krankenkassenwahlrechts durch das Mitglied hat die neu gewählte Krankenkasse aufgrund der Angaben des Mitglieds zunächst festzustellen, welche der beiden vorgenannten Optionen für den konkreten Sachverhalt relevant ist. Bei Ausübung des sofortigen Krankenkassenwahlrechts obliegt die Prüfung der Rechtmäßigkeit des angestrebten Krankenkassenwechsels regelmäßig der neu gewählten Krankenkasse. Sofern der bisherigen Krankenkasse ausnahmsweise die Informationen bekannt sind, die der sofortigen Ausübung des Krankenkassenwahlrechts entgegenstehen, hat sie dies der gewählten Krankenkasse zu melden. Näheres ergibt sich aus der "Verfahrensbeschreibung für das elektronische Meldeverfahren zwischen den Krankenkassen nach § 175 Abs. 2 SGB V" bei Durchführung des Krankenkassenwechsels in der jeweils geltenden Fassung. Dagegen ist in den Sachverhalten, in denen sich der Krankenkassenwechsel bei unverändertem Versicherungsverhältnis vollzieht, die Rückmeldung der bisherigen Krankenkasse für die verbindliche Bestimmung des maßgeblichen Datums des Krankenkassenwechsels ausschlaggebend.

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