[1] Nach der Rechtslage ab dem 1.1.2021 ist bei Ausübung des Krankenkassenwahlrechts durch das Mitglied bzw. beim Eintritt der Versicherungspflicht eine Mitgliedsbescheinigung in Textform zur Vorlage bei der zur Meldung verpflichteten Stelle nicht mehr vorgesehen. Es ist lediglich erforderlich, dass das Mitglied der zur Meldung verpflichteten Stelle die notwendigen Informationen über die gewählte Krankenkasse unverzüglich mitteilt (§ 175 Abs. 3 Satz 1 SGB V). Als Folgeregelung zur Streichung des Erfordernisses einer Mitgliedsbescheinigung wurde eine zusätzliche Meldung der Krankenkassen an die Meldestellen über das Bestehen oder Nichtbestehen der Mitgliedschaft eingeführt (sog. "elektronische Mitgliedsbescheinigung", vgl. Abschnitt 11).

[2] Im Übrigen hat die gewählte Krankenkasse als Reaktion auf die Wahlerklärung des Mitglieds in geeigneter Form das Zustandekommen der Mitgliedschaft bei ihr zu bestätigen. Im Falle des Krankenkassenwechsels bei unverändertem Versicherungsverhältnis setzt dies die vorangegangene Rückmeldung der bisherigen Krankenkasse voraus. In dieser Bestätigung wird das Mitglied u.a. über seine Mitteilungspflichten gegenüber der zur Meldung verpflichteten Stelle informiert.

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