[1] Bei freiwillig krankenversicherten Arbeitnehmern stellt nach § 28a SGB IV der Arbeitgeber die zur Meldung verpflichtete Stelle dar, weil von ihm die Pflichtbeiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung an die Einzugsstelle abzuführen sind.

[2] Bei freiwillig versicherten Rentnern ergibt sich die Funktion des Rentenversicherungsträgers als die zur Meldung verpflichtete Stelle aus § 201 Abs. 4 SGB V.

[3] Bei freiwillig versicherten Studenten ist die Hochschule im Inland als die zur Meldung verpflichtete Stelle anzusehen (§ 199a Abs. 4 SGB V, § 21 Abs. 2 KVLG 1989).

[4] Im Übrigen ist die zweiwöchige Frist für die Mitteilungspflichten gegenüber der zur Meldung verpflichteten Stelle im Verfahren des sofortigen Krankenkassenwahlrechts aus Anlass des Eintritts der Versicherungsberechtigung (z.B. in den Sachverhalten i.S.d. § 6 Abs. 4 SGB V) – anders als bei Versicherungspflichtigen – ohne Bedeutung. Vielmehr kann die zur Meldung verpflichtete Stelle bis zum Ablauf der Antragsfrist nach § 9 Abs. 2 SGB V über die neu gewählte Krankenkasse informiert werden.

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