[1] Die (leistungsrechtliche) Anpassung des Krankengeldes, Versorgungskrankengeldes, Verletztengeldes und Übergangsgeldes im Rahmen des [akt.] § 70 SGB IX zieht gleichzeitig eine Anpassung der Bemessungsgrundlage für die aufgrund des Entgeltersatzleistungsbezugs zu zahlenden Beiträge nach sich. Die Anpassung ist von dem Zeitpunkt an vorzunehmen, von dem an die Entgeltersatzleistung angepasst wird. Für die Beitragsberechnung ist das der Berechnung der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeiteinkommen (Regelentgelt ohne Begrenzung auf die Beitragsbemessungsgrenze) mit dem maßgebenden Anpassungsfaktor zu multiplizieren. Rechtsgrundlage für eine solche Anpassung ist [akt.] § 70 Abs. 1 SGB IX; die Vorschrift stellt für die Anpassung der Entgeltersatzleistungen auf die Berechnungsgrundlage ab. Die spezialgesetzlichen Anpassungsregelungen in § 235 SGB V sind damit dem Grunde nach entbehrlich.
Beispiel [2023 aktualisiert]
Regelentgelt: | 79,33 EUR |
Beitragsbemessungsgrundlage (80 % des Regelentgelts): | 63,46 EUR |
Anpassungsfaktor: 1,0469 (gültig seit 1.7.2023) | |
Regelentgelt nach Anpassung: | 83,05 EUR |
Neue Beitragsbemessungsgrundlage (80 % des angepassten Regelentgelts): | 66,44 EUR |
[2] . . .
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